04/03/2023
Liebe Mitglieder, Züchter und Katzenfreunde!!!
Wie sind alle von dieser schrecklichen Tierschutznovelle betroffen, daher schaut nicht weg und werdet auch Ihr aktiv.
Der ÖVEK wird sich gegen diesen Horror auf die Füße stellen und euch tatkräftig unterstützen!!!
——————————————————————————-Die geplante Novelle des Tierschutzgesetzes lässt SCHLIMMSTES BEFÜRCHTEN - und es kommt noch schlimmer .. es soll noch eine zweite Novelle geben.. Zu den Positivlisten - dem ABSOLUTEN WORST CASE.
Heute geht es um Hunde und Katzenzüchter:
Aus der Sicht von seriösen Züchtern, die in Vereinen organisiert sind, gibt es allergröbste Bedenken.
BDCC Obfrau Katharina Krenn hat einen Brief an Ihre Mitglieder gesendet, der eine detaillierte Aufschlüsselung beinhaltet was die Auswirkungen betrifft:
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wie du vielleicht schon gehört hast ist nun der Entwurf für die 2te Novelle des Tierschutzgesetzes da. Wie erwartet ist
dieser sehr mehr als zum Nachteil für uns Züchter. Aber nicht nur der Züchter ist betroffen, sondern auch der private Tierhalter.
Und es sind diesmal auch nicht einzelne Rassen betroffen, sondern es geht hier um alle Rassen. Besonders die Einführung
der sogenannten „Plakette“, durch die zukünftig erst eine Zucht erlaubt sein wird, wird zu einem großen Problem für alle Rassen werden.
Wir haben im Rahmen des ÖDAST schon unsere Sicht der Dinge reklamiert und mehrere politische Vertreter angeschrieben.
Ich würde dich bitten dies ebenfalls zu machen. Ich habe eine Liste mit Namen, Adressen und E-Mail Adressen angehängt.
Wenn sich jeder nur 10 Minuten Zeit nimmt (darf gerne mit deinen Züchterfreunden geteilt werden) und die politischen
Vertreter anschreibt, können wir gemeinsam etwas bewegen. Sollten wir diesmal wieder unsere Füße stillhalten wird dieser
Entwurf so angenommen und tritt mit September 2023 in Kraft. Dies würde nicht nur viele Nachteile für uns Züchter und Halter bringen, für manche Züchter könnte dieses Gesetz sogar ein Aus ihrer Zuchttätigkeit bedeuten, für manche Halter dass sie gewisse Rassen nicht mehr züchten dürfen.
Die Zucht wäre nämlich ab 2 Würfen, also auch im kleinen Rahmen zB mit sehr vielen Auflagen und Bewilligungen belegt. Bewilligungen, die auch jene der Tierschutzombudsstellen bedürfen!
Im Anhang habe ich dir den Entwurf samt Erläuterung geschickt. Ich möchte mir jedoch die Zeit nehmen um die wichtigsten
und schwerwiegendsten Änderungen und Neuerungen kurz zusammenzufassen – siehe unten.
§5 Verbot der Tierquälerei
(2) Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, wer
1. Züchtungen vornimmt, bei denen vorhersehbar ist, dass sie für das Tier oder dessen Nachkommen mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst verbunden sind (Qualzüchtungen), sodass in deren Folge im Zusammenhang mit genetischen Anomalien insbesondere eines oder mehrere der folgenden klinischen Symptome oder Merkmale bei den Nachkommen nicht nur vorübergehend mit wesentlichen Auswirkungen auf ihre Gesundheit auftreten oder physiologische Lebensläufe wesentlich beeinträchtigen oder eine erhöhte Verletzungsgefahr bedingen:
„e) teilweise oder gänzlich fehlendes Haarkleid, welches zum Verlust der Schutzfunktion führt, verändertes oder teilweise oder gänzlich fehlendes Federkleid, welches zu Funktionsverlust führt, reduzierte Beschuppung bei Reptilien“
Dies bedeutet für alle Nacktrassen das Ende jeglicher Zuchttätigkeit. Sowohl Hunde als auch Katzen.
k) Fehlbildungen des Gebisses, des Kiefers oder des Schnabels, sofern diese Veränderungen den physiologischen Funktionen dieser entgegenstehen,
Dies ist jetzt nichts neues aber da es auch eine Qualzucht Kommission geben wird und in Zukunft mit Plaketten gearbeitet werden soll, könnte ein Zuchtverbot für jene Katzen kommen, die eine Zahnfehlstellung aufweisen. Da hier kein Grad definiert ist befindet die Kommission/ATA oder Ombudsstelle (siehe Erläuterungen) ob dein Tier zur Zucht verwendet werden darf oder nicht.
§8 Verbot der Weitergabe, des Erwerbs, des Imports sowie der Ausstellung bestimmter Tiere
Hier wird an Listen gearbeitet welche Rassen verboten werden sollen. Bei den Katzen betrifft es jetzt einmal die Fold, und bei Hunden Mops und franz. Bulldogge. Wenn ihr aber auf die Webseite der Tierombudsstelle Wien geht seht ihr dass schon weitere Rassen angeführt sind.
Auch alle Katzen die eine unter §5 angeführten Merkmale haben fallen da darunter. Taube Katzen z.B.
§14 Betreuungspersonen
§ 14. (1) Für die Betreuung der Tiere müssen genügend Betreuungspersonen vorhanden sein, die über die erforderliche Eignung sowie die erforderlichen Kenntnisse und beruflichen Fähigkeiten verfügen. In den Verordnungen gemäß § 11, § 24, § 25, § 26, § 27, § 28, § 29 und § 31 sind die Art und der Umfang sowie der Nachweis der erforderlichen Sachkunde unter Berücksichtigung der Ziele und sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verordnungen zu regeln.
Hier wird leider nicht geregelt wie viele Personen immer anwesend sein müssen und welche Kenntnisse und berufliche Fähigkeiten jene haben müssen.
Wird auch in den zitierten § nicht erwähnt. Wird dann auch sehr wichtig, weil wir in Zukunft (sollte der Entwurf kommen) ab dem zweiten Wurf unter sonstige wirtschaftliche Tätigkeit eingestuft werden und hier ist die Betreuungspflicht strikter geregelt.
Maßnahmen zur Vermeidung von Qualzucht
§ 22a. (1) Zur Vermeidung von Qualzucht bei Tieren, die keine landwirtschaftlichen Nutztiere gemäß § 4 Z 6 sind, kann der Bundesminister/die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung
1. bestimmte Tierarten, Tierrassen oder Tiere mit besonderen Merkmalen oder bestimmte Zuchtlinien und Zuchtformen festlegen, die nur dann zur Zucht verwendet werden dürfen, wenn die Eignung des einzelnen Tieres zur Zucht durch eine wissenschaftliche Kommission (Kommission zur Vermeidung von Qualzucht) festgestellt wurde,
2. nähere Bestimmungen zum Verfahren, das die Kommission zur Vermeidung von Qualzucht gemäß § 22b anwendet, festlegen und
3.die Kriterien zur Beurteilung der Zuchttauglichkeit festlegen.
(2) Der Bundesminister/ die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat in einer solchen Verordnung unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse insbesondere den Rahmen festzulegen, der die folgerichtige Zuweisung von Qualzuchtsymptomen zu passenden Diagnosen und deren Interpretationen ermöglicht.
Wissenschaftliche Kommission zur Vermeidung von Qualzucht
§ 22b. (1) Zur
1. Begutachtung aller Tiere, die dem § 22a Abs. 1 unterliegen und zur Zucht verwendet werden sollen, auf Qualzuchtsymptome oder Qualzuchtmerkmale,
2. Evaluierung, Erarbeitung und Festlegung der benötigten Untersuchungen und Gutachten, welche für die Begutachtung der einzelnen Tiere und Einstufung dieser für die Zucht benötigt werden,
3. Einstufung der Tiere in eine Kategorie der Zuchteignung und anschließende Ausstellung eines Zertifikats (Vergabe einer Plakette) sowie Eintragung in die Datenbank gemäß § 24a,
Dies wird dann durch die Qualzucht Kommission festgelegt. Was bedeutet das genau? Der ATA oder die Ombudsstelle bestimmt welche Tiere zur Zucht verwendet werden können. Es wird eine Plakette kommen die die Zucht und die Tiere in verschiedene Kategorien einordnet.
Es wird nicht nur bestimmt wer womit züchten darf, sondern auch wie oft bzw. wie lange ein Tier eingesetzt werden darf. Siehe Dokument Erläuterungen.
(2) Der Kommission zur Vermeidung von Qualzucht haben jedenfalls
1. ein Veterinärmediziner/ eine Veterinärmedizinerin als Vorsitzender/ Vorsitzende,
2. mindestens eine Expertin/ein Experte auf dem Gebiet der Tierzucht und Genetik,
3. mindestens eine Expertin/ein Experte auf dem Gebiet der Ethik,
4. mindestens eine Expertin/ein Experte aus den notwendigen klinischen Fachgebieten, insbesondere Orthopädie, Augenheilkunde, Kardiologie, Dermatologie und bildgebende Diagnostik,
anzugehören. Diese werden vom Bundesminister/ von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ernannt.
Es gilt unbedingt diese Kommission zu vermeiden, denn warum sollen allein Rassetiere mit Ahnentafeln, denn anders ginge es ja nicht, in Zukunft Vorschriften erfüllen müssen, während Hybriden keine Auflagen zu erfüllen hätten. Nur für Rassetiere kann man rassespezifische Untersuchungen anordnen. Mindestens aber, so ist unser Ziel, wollen wir es schaffen einen „Sitz“ zu bekommen um endlich auch mitsprechen zu können und vor allem auch mitzubestimmen. Diese Kommission setzt die Parameter fest wonach der ATA bzw. Ombudsstelle die Tiere kategorisieren (Plakette) soll.
§24
„Kennzeichnung und Registrierung von Hunden und Katzen in einer Datenbank“
„(1) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz stellt im Sinne einer überregionalen Zusammenarbeit zum Zwecke
1. der Zurückführung entlaufener, ausgesetzter oder zurückgelassener Hunde und Katzen auf ihren Halter,
2. der Identifizierung von Hunden und Katzen,
3. der Kontrolle von Plaketten gemäß § 22b,
4. der Kontrolle des Sachkundenachweises gemäß § 13 Abs. 4,
5. der Einhaltung von tierschutzrechtlich bestehenden Zuchtbestimmungen,
Dies bedeutet, dass wir Züchter alle unsere Kitten chippen lassen müssen und auch in der Heimtierdatenbank eintragen müssen. Das nur aus dem Grund um uns besser kontrollieren zu können. Bitte beachtet: "die Eintragung des Züchters dient in erster Linie der Kontrolle der Einhaltung der Tierschutzbestimmungen bei der Zucht."(siehe Erläuterungen: Seite 4von6 zu Z34(§24a)3. Absatz).
Im Falle von Zuchttieren die wir behalten muss zusätzlich noch laut Punkt i) folgendes erfolgen:
i) im Falle eines Tieres, das zur Zucht verwendet werden soll: Zertifikat samt allfälliger Befristung und/oder Beschränkung sowie abschließendem Gutachten der Kommission zur Vermeidung von Qualzucht, sofern dies bereits in einer Verordnung zur Minimierung von Qualzucht verlangt wird,
Für uns ganz ein wichtiger Punkt
§ 31. (1) Die Haltung von Tieren im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit (§ 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994) oder im Rahmen einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit, ausgenommen die Haltung von in § 24 Abs. 1 Z 1 genannten Tieren, bedarf einer Bewilligung nach § 23.
1a) Eine sonstige wirtschaftliche Tätigkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn innerhalb eines Jahres mehr als eine Hündin/Katze wirft bzw. mehr als ein Wurf Welpen abgegeben wird, bzw. jährlich mit mindestens folgender Anzahl an Tieren gezüchtet wird bzw. folgende Anzahl von Tieren abgegeben werden:
Dies hat einen ganzen Rattenschwanz an Änderung für uns. Es bedeutet defacto das Ende der kleineren Zuchten im Familienverband. Es bedarf einer bzw mehrerer Bewilligungen durch den ATA und Ombudsstelle. Hier wären zB auch die Räumlichkeiten und auch die Haltung( Achtung: Tsch Sonderverordnung: "§ 13. (3) Die Räume und Unterkünfte, in denen die gehaltenen Tiere untergebracht sind, sind stets sauber zu halten und müssen so beschaffen sein, dass sie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind.") an gewerblichen Einrichtung anzupassen – dies bedeutet, dass wir leicht zu reinigende Räume haben müssen (ein Raum mit Fliesen am Boden und auf den Wänden mit fließendem Wasser, uvm.). Sollen wir unsere Katzen aus unseren Wohnräumen verbannen, damit wir dieser Vorschrift genüge tun? Genau sowas würde dem Tierwohl entgegenwirken in dem wir die so wichtige Sozialisierung unterbinden. Die sonstige wirtschaftliche Tätigkeit ist schon derzeit eigentlich für Tierheime gedacht und unsere Eingliederung in diese bedeutet eben die Gleichstellung mit einer gewerblichen Einrichtung wie es zb ein Tierheim laut § darstellt.
Für uns ebenfalls wichtig:
§44 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
§ 44. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2005, jedoch nicht vor dem Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft.
(17) Bei bestehenden Tierrassen, bei denen Qualzuchtmerkmale oder Qualzuchtsymptome auftreten, liegt kein Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Z 1 vor, wenn durch eine laufende Dokumentation nachgewiesen werden kann, dass durch züchterische Maßnahmen oder Maßnahmenprogramme die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Nachkommen reduziert und in Folge beseitigt werden. Die Dokumentation ist schriftlich zu führen und auf Verlangen der Behörde oder eines Organes, das mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes beauftragt ist, zur Kontrolle vorzulegen.
Die Streichung des Abs. 17 bedeutet für uns Züchter, dass die Übergangsregeln fallen würden. Der Züchter macht sich damit sofort strafbar sobald ein Kitten eines der vielen Qualzuchtmerkmale zeigt. Wir alle wissen, dass es einfach einiger Generationen bedarf um Merkmale rauszubekommen. Bitte nicht vergessen es fallen ja viele Dinge unter Qualzuchtmerkmale, daher betrifft es ALLE Rassen!
Ich bitte dich werde aktiv und unterstützt uns in unserem Kampf gegen ein völlig absurdes Gesetz, das unsere Zucht bedroht aber auch einer artgerechten Tierhaltung entgegensteht. Je mehr wir sind und zeigen, dass wir zusammenhalten und uns gemeinsam wehren, desto besser stehen unsere Chancen auch als Verbände zu kämpfen! Bitte helft mit. Gerade jetzt entscheidet sich wie es für uns alle weitergehen soll!
Danke für deine Hilfe!
Liebe Grüße
Katharina