15/05/2024
Auch diesen Monat stellen wir euch hier eine Frage vor, die unserer Rechtsauskunft häufig gestellt wird.
Frage: Entlang einer Nebenstrasse mit Trottoir hat eine Person auf seinem Vorplatz/Rasen vergiftete Wurst hingelegt, ganz offensichtlich in der Absicht, unliebsame Katzen davon abzuhalten, sich dort zu versäubern. Wie ist dieses Verhalten strafrechtlich einzuordnen?
Antwort TIR:
Katzen sind selbstständige Tiere, die oft in der Nachbarschaft umherstreifen und gelegentlich ihre Notdurft auf Nachbargrundstücken verrichten. Die Tötung eines Tieres ist nach schweizerischem Recht nicht generell verboten, sondern nur dann, wenn sie auf qualvolle oder mutwillige Weise erfolgt. Qualvoll ist eine Tötung, wenn sie dem Tier länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängste zufügt. Mutwillig ist die Tötung, wenn der Täter leichtfertig, aus Trotz, Bosheit, Übermut oder Leichtfertigkeit handelt oder die Tat aus einer augenblicklichen Laune heraus begeht. Wer Giftköder auslegt, macht sich der (zumindest versuchten) Misshandlung oder qualvollen und/oder mutwilligen Tötung eines Tieres und damit der Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 lit. a oder b des Tierschutzgesetzes (TSchG) schuldig und wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Das Gericht kann die Strafe mildern, wenn kein Tier verletzt wird oder stirbt. Bei allen Tierschutzdelikten handelt es sich um Offizialdelikte, d.h. die Strafverfolgungsbehörden sind verpflichtet, bei Bekanntwerden eines Vorfalls ein Verfahren wegen (versuchter) Tierquälerei einzuleiten.
Stören sich Nachbarn an frei herumlaufenden Katzen, kann versucht werden, gemeinsam Massnahmen zu vereinbaren, um die Katzen vom betroffenen Grundstück zu vertreiben. In Frage kommen tierschutzgerechte Mittel wie stark duftende Pflanzen (z.B. Lavendel, Pfefferminze, Zitronengras) oder ausgestreuter Kaffeesatz. Grösste Vorsicht ist jedoch beim Einsatz von sogenannten Katzenschreckgeräten geboten. Diese Geräte sind oft nicht so tierfreundlich, wie sie in der Werbung dargestellt werden. Generell raten wir, die Personen auf die oben beschriebene Rechtslage hinzuweisen.