Pferdesachverstand.de

Pferdesachverstand.de Sachverständigenbüro B. Sachverständiger für Hufbeschlag und Barhufbearbeitung ((BDFS)

Rau
Hippologischer Sachverständiger
GTÜ Vertragspartner Kutschenprüfung
öffentlich bestellter und vereidigter Versteigerer und Wertschätzer für Pferde
zert.

Für alle die mit PU-klebern, Polstermassen, Schäumen oder anderweitig mit Diisocyanaten hantieren. Die Pflichtschulung, ...
08/02/2024

Für alle die mit PU-klebern, Polstermassen, Schäumen oder anderweitig mit Diisocyanaten hantieren. Die Pflichtschulung, Level 1 bis 3, je nach Anwendungssgebiet, könnt ihr in meinen sehr praxisorientierten Kursen erlernen. Schreibt mich einfach an.

17/07/2023

++ Der Zulauf der AfD ⚓️❤️ ++
Während Deutschland in ungewöhnlicher Dürre vertrocknet, erlebt eine „Partei“ einen Aufschwung, die den menschgemachten Klimawandel leugnet.
Während Deutschland seit Jahren das Ziel hybrider Kriegsführung ist und Russland Europa mit Krieg und Verbrechen überzieht, biedert sich diese „Partei“ einem Diktator an.
Während der Verfassungsschutz diese Partei beobachtet, gibt sie sich einen „bürgerlichen“ Anstrich.
Sie zersetzt das demokratische System von innen, und dafür muss sie aktuell nicht mal viel tun. Denn Lösungen für Probleme hat sie ohnehin keine. Sie profitiert von einer Wut, die kaum zu erklären ist. Es ist ein Mix aus Schlichtheit, niederen Instinkten, Geschichtsvergessenheit und Wohlstandsverwahrlosung, der den Zulauf der sogenannten AfD erklärt.
Oft ist von der „schweigenden Mehrheit“ die Rede, die sich nun zu Wort meldet.
Ja, das wäre gut.
Die schweigende, überwiegende Mehrheit in Deutschland ist nämlich nicht so. Jetzt ist der Moment, endlich den Mund aufzumachen.
Und kommt mir jetzt nicht mit Polemik gegen die „Grünen“ und die Pannen der Ampel, Gendersternchen und ähnlichen Müll. Es gibt nur einen Grund, Rechtsextreme zu unterstützen, die ihre Gesinnung nicht mal mehr verstecken:
Wenn man moralisch und intellektuell komplett am A### ist.

Stefan Kruecken || www.ankerherz.de

An alle Profis rund ums Pferd Haben Sie Erfahrung mit Zahlungsausfällen? Vielleicht kann ich Ihnen einen Weg aufzeigen, ...
23/06/2023

An alle Profis rund ums Pferd

Haben Sie Erfahrung mit Zahlungsausfällen?

Vielleicht kann ich Ihnen einen Weg aufzeigen, der dieses Ausfallrisiko ein wenig vermindert. Jeder, der gewerblich rund um das Pferd tätig ist, bb Hufschmied, Sattler, Physiotherapeut, ob Barhufbearbeiter oder Tierheilpraktiker, sie alle werden hin und wieder auch eine Rechnung schreiben und dem einen oder anderen wird es trotz sorgfältig ausgesuchter Kundschaft passieren, dass die Rechnung nicht fristgerecht bezahlt wird. Auch die Mahnung bleibt ohne Reaktion und Sie überlegen, was zu tun ist. Der Weg zum Anwalt, der Auftrag an das Inkassobüro oder die Zusendung eines Mahnbescheides ist der Beginn eines oft sehr langen Wegs dahin, das wohlverdiente Geld auch wirklich zu bekommen. Und bevor es vielleicht soweit ist, stehen erst einmal viele weitere Zahlungen an, ohne die die Maschinerie gar nicht anspringt.
Ich denke, dass ein anderer Weg besonders im Themenkreis um das Pferd der einfache, schnelle und effektivste ist.

Vereinbaren Sie mit dem Kunden, dass nach der Fertigstellung des Werkes oder dem abgearbeiteten Dienstvertrag das bearbeitete oder behandelte Pferd (der Sattel…) bis zur vollständig bezahlten Rechnung als Pfand für Ihre Auslagen und den in Rechnung gestellten Betrag dient. Die Aussprache des Pferdes oder des Zubehörs als Pfand für eine offene Rechnung kann dabei ganz einfach in den dem Kunden zur Verfügung gestellten allgemeinen Geschäftsbedingungen formuliert sein und ist dann gültig.
Zwei Dinge sollten Sie beachten: Sie sollten sicher sein, dass das Pferd oder der Sattel, das von Ihnen bearbeitet oder behandelt wurde, auch wirklich im Eigentum des Auftraggebers ist. Stellen Sie sicher, dass der Rechnungsadressat wirklich der Eigentümer des Pferdes ist.
Zum anderen müssen Sie sicherstellen, dass dem Kunden der Umstand der Pfandnahme um die Rechnung abzusichern auch wirklich bekannt ist. Eine Zusatzinformation auf dem Rechnungsformular bietet sich dabei an.
Und wie geht es weiter, wenn der Kunde nicht zahlt?
Wenn Sie nun denken, dass Sie doch ein Pfand haben und bei nicht gezahlter Rechnung, aber spätestens nach erfolgloser Mahnung, das Pferd einfach von Ihnen abgeholt werden kann, dann irren sie. Das wäre ein Diebstahl.
Die Nutzung des Pfandes braucht die Einhaltung eines streng geregelten Ablaufplans. Um ein Zeitfenster aufzuzeigen: Nach Feststellung der fehlenden Zahlungswilligkeit Ihres Kunden, nach Zustellung der „letzten Mahnung“, nebst Abwarten der hier ernannten Zahlungsfrist, kann die Versteigerung durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerer eingeleitet werden. Mit einer Frist von 4 Wochen kann die Versteigerung vom vereinigten Versteigerer als öffentliche Versteigerung anberaumt werden.
Vom Versteigerungserlös werden die Auslagen für die Durchführung der Versteigerung, die Veröffentlichung der Veranstaltung, sämtliche angefallenen Kosten und selbstverständlich Ihre offenstehende Rechnung gezahlt. Überschießende Beträge fließen an den ehemaligen Pferdebesitzer, der seine Rechnung nicht zahlen wollte.

Burkhard Rau, öffentlich bestellter und vereidigter Versteigerer
Pferdesachverstand.de

15/06/2023

Pfandversteigerung im Reitstall
Sie haben ein Pensionspferd in Ihrem Stall, für dessen Unterbringung seit geraumer Zeit keine monatliche Miete mehr bezahlt wird? Sie haben aus anderen Gründen eine beachtliche Summe an Forderungen an einen „Ihrer“ Pferdebesitzer, die mittlerweile aufgelaufen ist?
In den meisten Fällen vereinbaren die Stallbetreiber mit ihren Einstallern im Miet- oder Pensionspferdevertrag ein sogenanntes „Vermieter-Pfandrecht“.
Dies bedeutet, dass sie dann, wenn ihnen klar geworden ist, dass der Mieter nicht willens oder nicht fähig ist die Schulden, die für die Einstallung seines Pferdes aufgelaufen sind, an Sie zu bezahlen, Sie sich an dem Pfand - das kann das Pferd, aber auch der Sattelschrank nebst Inhalt sein - bedienen können. Und bei Pferden kann der Moment sehr schnell kommen, dass Sie das Vermieterpfandrecht geltend machen möchten. Denn obwohl der Eigentümer des Pferdes Ihnen keinen Cent bezahlt, müssen Sie weiter für die Kosten, die das Pferd verursacht, wie Futter, Hufschmied, Tierarzt, um nur einiges zu nennen, aus Ihrer Tasche aufkommen. Die Ausrede, „das ist doch aber gar nicht mein Pferd“ zählt nicht. Der Stallbetreiber hat das Pferd fachgerecht und nach dessen Bedürfnissen zu versorgen, auch wenn nun alles aus der eigenen Tasche bezahlt werden muss.
Formlos geht das allerdings nicht. So einfach kommen Sie nun auch nicht an Ihr Geld. Sie können das Pferd oder das Sattelzeug nicht einfach einbehalten, sondern Sie müssen einige Fristen einhalten und das Eigentum des Schuldners öffentlich versteigern lassen.
Der Ablauf sieht folgendermaßen aus:
Fairerweise vier Wochen vor der geplanten Versteigerung des Pferdes, das in Ihrem Stall als Pfand eingestallt ist, soll der Gläubiger informiert werden, damit er ausreichend Zeit hat, seine offenen Rechnungen vielleicht noch zu bezahlen.
Gleichzeitig oder auch früher beauftragen Sie einen öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerer mit der Vorbereitung und der Durchführung der Versteigerung. Der Versteigerer kümmert sich um die Bekanntgabe des Versteigerungstermins und die gesamte Planung der Maßnahme.
Um die Sache für den Stallbetreiber und vielleicht auch die anderen Einstaller oder andere Pferdefreunde aus der Region lukrativer zu gestalten, bietet es sich immer an, in der öffentlichen Versteigerung des Pfandgutes eine freiwillige Versteigerung einzubetten. Hier könnten alle Dinge rund ums Pferd von der Reithose bis zur Kutsche, vom Traktor bis zum Futterroboter versteigert werden.
Aber zurück zur Pfandversteigerung: Sind die Schulden nebst der nun dazu gekommenen Kosten für die Organisation der Versteigerung zum Termin nicht beglichen, wird versteigert. Die Interessenten bekommen ihre Bieterkarten und können, das ist bei solchen Versteigerungen oft so, ein echtes Schnäppchen machen. Ist nach der Versteigerung des wertvollsten Versteigerungsposten, und das ist meist das Pferd, die Schuldsumme erreicht, ist die Veranstaltung beendet, fehlt noch ein Betrag, geht es weiter. Der Sattel, die Trense bis hin zum Hufkratzer kommt alles „unter den Hammer“. Reicht der Geldbetrag, um den Stallbetreiber und die Versteigerungskosten zu bezahlen, ist der ehemalige Einstaller seine Schulden, aber auch sein Pferd los. Der Zuschlag des öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerers gilt hier als verbindlich abgeschlossener Kaufvertrag. Hat der Erlös der Versteigerung nicht ausgereicht, so ist der Schuldenbetrag kleiner geworden, aber die restliche Forderung ist nicht verwirkt. In allen Fragen rund um eine öffentliche, aber auch die Organisation einer freiwilligen Versteigung, dürfen Sie sich sehr gerne an mich wenden.
Burkhard Rau, öffentlich bestellter und vereidigter Versteigerer

Platz für Ihren Slogan

01/06/2023

Steht jemand von euch kurz vor einer Trennung oder einer Scheidung?
Zumindest wegen des Umgangsrechtes zum Hund (und sicher auch zu Pferd) ist die Sache nicht ganz aussichtslos.

Ein während einer Partnerschaft gemeinsam angeschaffter Hund kann Umgangsrecht begründen
Landgericht Frankenthal, Urteil vom 12.05.2023, Az. 2 S 149/22
Haben Partner einer Lebensgemeinschaft zusammen einen Hund gehalten, können beide nach einer Trennung zurecht ein Umgangs­recht mit dem Tier verlangen. Ein entsprechendes Urteil veröffentlichte das Landgericht im pfälzischen Frankenthal. In dem konkreten Fall war ein Labradorrüde nach der Trennung bei einem der beiden Ex-Partner im Kreis Bad Dürkheim geblieben. Dem anderen Mann wurde ein regelmäßiger Umgang mit dem Vierbeiner mit der Begründung verweigert, es sei für den Hund als Rudeltier besser, wenn er nur bei einem der ehemaligen Partner bliebe. Dies sah das Gericht anders. Auch wenn es sich um ein Tier handele, sei der Fall nach dem Recht des gemeinschaft­lichen Eigentums zu entscheiden - denn der Hund sei gemeinsam während der Partnerschaft angeschafft worden. Dass die beiden Miteigentümer sich abwechselnd je zwei Wochen um den Hund kümmern, sei interessen­gerecht. Das Tierwohl sah das Gericht damit nicht gefährdet. Das Urteil ist rechtskräftig. Der Begriff Umgangsrecht kommt ursprünglich aus dem Familienrecht. Er bedeutet, dass jedes Elternteil das Kind regelmäßig sehen.
Quelle: dpa

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25/05/2023

Nicht immer ist der Pferdebesitzer, der für alles alleine Haftende. Lesen sie hier mehr:

Keine Tierhalterhaftung bei überwiegendem Selbstverschulden des Geschädigten

Hanseatisches OLG Bremen 18.4.2012 Az.: 1 U 81/11

Im vorliegenden Fall hatte das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen darüber zu entscheiden, ob eine Tierhalterin für den Sturz einer 17-Jährigen von ihrem Pferd einzustehen hat, an dem die 17-Jährige ein unentgeltliches Nutzungsrecht hatte.
Die 17-Jährige, die Reiterin in einem Reitverein war, war durch ihre ehemalige Reitlehrerin an die Tierhalterin des besagten Pferdes vermittelt worden, da die 17-Jährige wünschte den Reitsport öfter ausüben zu können. Die Pferdehalterin war bereit, unentgeltlich und gefälligkeitshalber die 17-Jährige zu unterstützen und gab ihr die Gelegenheit, nach Absprache das Pferd regelmäßig zu reiten. Bei solch einer Gelegenheit wurde die 17-Jährige beim Aufsteigen abgeworfen und verletzt. In der Folge machte sie auf Grund der erlittenen Verletzungen gegenüber der Tierhalterin materiellen und immateriellen Schadensersatz sowie Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden geltend. Die 17-Jährige behauptete, sie wisse nicht weshalb das Tier in Panik geraten sei und der Unfall sei auf Grund der „typischen Tiergefahr“ hervorgerufen worden. Die Tierhalterin warf der Verunfallten vor, den Unfall leichtfertig provoziert zu haben und Ursache des Unfalls sei menschliches Fehlverhalten gewesen. Die 17-Jährige habe dem Pferd eine Decke aufgelegt, obwohl sie gewusst hätte, dass das Pferd die Decke nicht leiden könne und darauf sehr empfindlich reagiere.
Das Gericht befand, dass der 17-Jährigen die geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht zustehen, da diese ein überwiegendes Selbstverschulden träfe, so dass eine Tierhalterhaftung nach § 833 BGB im Rahmen der Haftungsabwägung zurücktrete. Dazu führte das Gericht aus, dass nach Durchführung der Beweisaufnahme feststehe, dass die Ursache des Unfalls auf einem Fehlverhalten der 17-Jährigen beruhe. Der 17-Jährigen sei bekannt gewesen, dass das Pferd Decken nicht möge und sehr empfindlich darauf reagiere. Trotz des Wissens darüber hätte die 17-Jährige vor dem Aufsteigen eine Abschwitzdecke übergelegt und hätte sodann versucht aufzusteigen. Nach BGH Rechtsprechung könne es die Interessenlage bei einem Reitunfall gebieten, dass dem Verletzten im Hinblick auf ein Mitverschulden der Entlastungsbeweis entsprechend § 834 BGB (Haftung des Tieraufsehers) aufzuerlegen sei. Diesen ihr obliegenden Entlastungsbeweis hätte die 17-Jährige jedoch nicht geführt. Soweit sie geltend gemacht hätte, es lasse sich im Nachhinein nicht nachvollziehen, weshalb das Pferd durchgegangen sei als sie aufsteigen wollte und schon geringste Kleinigkeiten dazu führen könnten, dass ein Pferd scheue, reiche nicht aus, so das Gericht. Konkrete Umstände, die nicht auf dem Verhalten der 17-Jährigen beruhen würden und auf die der Unfall zurückzuführen seien, wären nicht vorgetragen worden.
Dass die Verletzte bei dem Unfall noch minderjährig war, vermochte keine andere rechtliche Beurteilung zu rechtfertigen, urteilte das Gericht, da sich der Unfall kurz vor Erreichen der Volljährigkeit ereignet hätte. Angesichts der eindeutigen Hinweise und der Erkennbarkeit der Gefahr könne eine Überforderung der 17-Jährigen hier nicht angenommen werden.

www.pferdesachverstand.de

07/04/2023

Eine kurze Information in eigener Sache: Ich suche zum 1.5. oder nach Absprache eine Schreibkraft. In erster Linie müssen analoge Diktate digitalisiert werden. Eine sichere Orthographie ist natürlich Voraussetzung, ebenso die Fähigkeit diktierte Texte bei Bedarf glätten zu können. Der Arbeitsplatz kann gerne als Home Office Stelle ausgelegt sein. Die Stelle ist entweder eine Teilzeitstelle, projektbezogen, oder mit stundenweiser Entlohnung. Formlose Bewerbungen können gerne per Messenger an mich zugesendet werden.

22/03/2023

Schönes Urteil mit einen tollen Ergebnis

Oberlandesgericht Celle 15.02.2023 Az.: 20 U 36/20


Im vorliegenden Fall war ein Hund in eine Pferdekoppel, auf der sich zwei Pferde befanden, eingedrungen und hatte eines der Pferde so lange gescheucht, bis dieses beim Versuch den Zaun zu überspringen stürzte. Nach dem Sturz lief das Pferd, getrieben von dem Hund, noch weiter bis in den nächsten Ort. Hierbei stürzte es nochmals mehrfach und verletzte sich schwer. Die Behandlungskosten für das verletzte Pferd betrugen 14.000,- €
Der Pferdehalter verklagte daraufhin den Hundehalter auf Schadensersatz.
Der Hundehalter argumentierte dagegen, bei dem Pferdehalter hätte kein besonderes Affektionsinteresse an dem Pferd vorgelegen. Des Weiteren seien die Behandlungskosten offensichtlich unverhältnismäßig und damit nicht erstattungsfähig. So dürften die Kosten den vierfachen Wert des 24-jährigen Pferdes, dass ein Gutachter auf 300,-€ taxiert hatte, nicht übersteigen. Weiter meinte der Hundehalter, dass der Pferdehalter sich aufgrund der vom streitgegenständlichen Pferd ausgehenden Tiergefahr im schadenauslösenden Geschehen eine Mithaftung von wenigstens 50 % anrechnen lassen müsse.
Dem konnte das Gericht nicht folgen und urteilte, dass dem Pferdehalter dem Grunde nach der Schadensersatzanspruch in voller Höhe gegen die Beklagte aus Tierhalterhaftung gemäß § 833 S. 1 BGB zustehe.
Dazu hieß es im Urteil, dass der Schaden auf der typischen Tiergefahr des Hundes zurückzuführen sei, die sich hier in dem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbständigen Verhalten des Hundes aufgrund seines natürlichen Jagdtriebes manifestiert hätte. Bei der dann nach § 254 BGB gebotenen Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile überwiege hier die von dem Hund ausgehende Tiergefahr gegenüber der zuzurechnenden Tiergefahr des Pferdes derart erheblich, dass die Tiergefahr des Pferdes hinter der Tiergefahr des Hundes zurücktrete und zu einem Entfallen der Mithaftung des verletzten Pferdes führe.
Zur Höhe des Schadensersatzes befand das Gericht, dass im vorliegenden Fall ein besonderes Affektionsinteresse des Pferdehalters an dem streitbefindlichen Pferd zu berücksichtigen sei. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme handele es sich bei dem Pferd um das erste vom Pferdehalter erworbene Pferd, zu welchem er von Anfang an und immer noch eine besonders enge Bindung hätte. Bei der Abwägung des aus der Verantwortung für das Tier folgenden immateriellen Interesses des Pferdehalters vor dem Hintergrund seiner engen emotionalen Bindung an das Pferd und des affektiven Interesses an der Wiederherstellung der Gesundheit und der körperlichen Integrität des seit 24 Jahren in seinem Besitz befindlichen Pferdes gegen das wirtschaftliche Interesse des Hundehalters, hätte das wirtschaftliche Interesse des Hundehalters zurückzustehen. So seien die Behandlungskosten auch gerechtfertigt, wenn sie den Wert des Tieres um das 49-fache übersteigen, so das Gericht. Dies sei auch damit zu begründen, dass der Gesundheitszustand und die Lebenserwartung des Pferds ohne das schädigende Ereignis gut war, die Erfolgsaussichten der Heilbehandlungsmaßnahmen aus ex ante-Sicht gegeben waren und die erfolgten Heilbehandlungsmaßnahmen und damit im Zusammenhang stehenden Kosten vertretbar gewesen seien.

16/02/2023

Hier wieder ein interessantes Gerichtsurteil.

Öffentliche Äußerung auf einem Internetportal hinsichtlich des Zustandes eines Pferdes

AG Diez 7.10.2011 Az.: 3 C 166/11


Im vorliegenden Fall hatte eine Pferdehalterin ihre Stute für fünf Monate in einen professionellen Pferdepensionsbetrieb für Stutenmanagement und Fohlenaufzucht gegeben. In dieser Zeit brachte die Stute ein Fohlen zur Welt. Nach den fünf Monaten brachte die Pferdehalterin die Stute mit Fohlen in ein kleines privat geführtes Gestüt. Nach Ankunft der Stute mit Fohlen veröffentlichte die Betreiberin des Gestüts auf einem Internetportal Bilder der Stute mit Fohlen – beide waren nicht im optimalem Futterzustand - und folgenden Text: „Wir freuen uns sehr, dass die Stute Z….. und ihr Fohlen derzeit bei uns zur Pension stehen, nachdem die Zwei zuvor fünf Monate zum Zuchtstutenmanagement und zur professionellen Fohlenaufzucht in Vollpension im Pensionsstall F…..standen. Das Fohlen von Z…….erholt sich seit der Ankunft vor fünf Tagen bei uns bereits prima von seiner mitgebrachten Verletzung und macht auch schon große Fortschritte beim Anfassenlassen und bei der Halfterführigkeit“. (Anm. d. Red.: In der Veröffentlichung auf dem Internetportal waren Namen und Adressen voll erwähnt).

Die Betreiber des professionellen Pferdepensionsbetriebs stellten daraufhin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Amtsgericht mit dem sie die Unterlassung derartiger Äußerungen begehrten. Im Antrag hieß es, dass die Äußerungen im Zusammenhang mit den Bildern geeignet seien sie zu diffamieren und ihre Reputation als professionellen Pensionsstall nachhaltig zu schädigen. Des Weiteren würden die Äußerungen sie erheblich in ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzen. So ergebe sich aus der Sicht eines unbefangenen Zuschauers/Lesers eindeutig, dass sie die Stute und das Fohlen nicht artgemäß gehalten hätten. Dies sei jedoch falsch so die Antragsteller. Vielmehr würden hier Bild und Text bewusst kombiniert um den Eindruck zu erwecken, dass die Stute vernachlässigt und überhaupt nicht entwurmt gewesen sei.

Die Gestütseigentümerin als Verfügungsbeklagte beantragte den Antrag auf einstweilige Verfügung zurückzuweisen. Sie vertrat die Ansicht, dass die gerügten veröffentlichten Texte ausschließlich wahre Tatsachen enthalten würden. So entspräche es der Wahrheit, dass die Stute mit Fohlen abgemagert aus dem Betrieb der Antragsteller zum Gestüt der Verfügungsbeklagten gekommen sei und die letzte verabreichte Wurmkur lange zurückliege.

Das Amtsgericht sah den Antrag auf Erlass der Verfügung als unbegründet an. Den Antragstellern stehe hinsichtlich der beantragten einstweiligen Verfügung kein Verfügungsanspruch zur Seite, so dass nicht die Unterlassung der beanstandeten Äußerungen mit den beigefügten Bildern verlangt werden könne. Weiter führte das Gericht aus, dass die beanstandeten Äußerungen im Zusammenhang mit den Bildern keine unwahren Tatsachen enthalten, da diese Tatsachen zwischen den Parteien unstreitig seien. Auch seien die beanstandeten Worte „erholen“ und „Fortschritte beim Anfassenlassen und bei der Halfterführigkeit“ nicht justiziabel, da es sich hierbei um Meinungsäußerungen und Wertungen handele die grundsätzlich der Meinungsäußerungsfreiheit unterlägen. Ob sich ein Pferd erhole oder in irgendeiner Weise Fortschritte mache, obläge immer der Wertung des Betrachters. Dies stelle jedoch keine Tatsache dar, deren Unterlassung begehrt werden könne, so das Gericht.

09/11/2022

Diesmal ein sehr interessantes Urteil des LG Koblenz

Pressemitteilung des LG Koblenz: Urteil vom 14.10.2022, Az. 9 O 140/21 (nicht rechtskräftig)


Pferd schubst Radlerin

Muss eine Pferdehalterin einer Radfahrerin ein Schmerzensgeld zahlen, wenn diese von dem Tier
vom Rad geschubst wird und sich dabei verletzt? Diese Frage hatte das Landgericht Koblenz zu
entscheiden.

Der Sachverhalt
Im Mai 2021 unternahm die Klägerin gemeinsam mit ihrem Ehemann in der Nähe des Laacher Sees
eine Radtour. Auf dem Weg kamen ihr zwei Reiterinnen entgegen. Als sie an dem zweiten Pferd
vorbeifahren wollte, stürzte sie. Dabei zog sie sich diverse Prellungen und einen Trümmerbruch der
rechten Schulter zu. Sie kam für mehr als eine Woche ins Krankenhaus und wurde operiert.
Im Prozess behauptete die Klägerin, das Pferd habe sie mit dem Hinterteil vom Rad geschubst.
Deshalb verlangte sie nun von der beklagten Pferdehalterin ein angemessenes Schmerzensgeld und
die Erstattung ihrer Behandlungs- und Anwaltskosten.
Die Beklagte verweigerte die Zahlung. Sie behauptete, die Klägerin sei gestürzt, weil sie unachtsam
gebremst habe. Zu einem Kontakt zwischen der Klägerin und dem Pferd sei es gar nicht gekommen.
Die Entscheidung
Das Gericht hat die Pferdehalterin zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 6.000,-- € verurteilt.
Nach einer Vernehmung der Klägerin, ihres Mannes und der beiden Reiterinnen zeigte sich der
Richter überzeugt, dass das Pferd sein Hinterteil in Richtung der gerade vorbeifahrenden Klägerin
drehte und sie so vom Rad stieß. Wenn aber ein Tier einen Menschen verletze, müsse der Tierhalter
den daraus entstehenden Schaden ersetzen. Letztlich – so das Gericht weiter – komme es nicht
einmal darauf an, ob es tatsächlich zu einer Berührung zwischen dem Pferd und der Radlerin
gekommen sei. Auch wenn die Klägerin gebremst habe und sie dabei gestürzt sei, weil das Tier ihr
plötzlich mit dem Hinterteil den Weg versperrt habe, habe sich dadurch „die Tiergefahr realisiert“.
Ein Mitverschulden der Klägerin sah das Gericht nicht.
Angesichts der erheblichen Verletzung an der Schulter mit einer dauerhaften
Bewegungseinschränkung hielt der Richter ein Schmerzensgeld von 6.000,-- € für angemessen. Auch
die Arzt- und Anwaltskosten muss die Beklagte nun übernehmen

www.pferdesachverstand.de

Hier geht’s zur online Terminvergabe…
02/11/2022

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Hier wieder ein interessantes Urteil des Landgerichts Köln Ein Pferdetritt kann schlimme Folgen haben, für die die Tierh...
31/10/2022

Hier wieder ein interessantes Urteil des Landgerichts Köln

Ein Pferdetritt kann schlimme Folgen haben, für die die Tierhalterin einstehen muss.
Das Landgericht Köln entschied nun, dass die Klägerin Schmerzensgeld und Schadensersatz erhält, nachdem sie von einem Pferd auf der Koppel getreten worden war.
Die Klägerin ist Reiterin und hatte ihr Pferd gemeinsam mit einem Pferd der Beklagten auf einer Koppel stehen. Sie wollte ihr Pferd von der Weide holen, trat auf die Wiese und legte ihrem Pferd zu diesem Zweck Zaumzeug an. Sie achtete darauf, dass das andere Pferd ca. drei Pferdelängen entfernt war.
Die Klägerin behauptet, das Pferd der Beklagten sei unbemerkt näher gekommen und habe plötzlich ausgetreten. Sie erlitt durch den Tritt ein Schädel-Hirn-Trauma, eine Rippenserienfraktur und innere Verletzungen, weswegen sie im Krankenhaus behandelt werden musste. Insgesamt war sie sechs Wochen arbeitsunfähig. Sie verlangt von der Beklagten Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 10.000,00 € sowie Schadensersatz für ihre materiellen Schäden von insgesamt 2.165,00 €. Sie sei nicht von ihrem eigenen Pferd getreten worden.
Das Landgericht hat nun entschieden, dass der Klägerin Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 5.850,00 € aus § 833 BGB zusteht. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
Die Kammer war davon überzeugt, dass die Klägerin von dem Pferd der Beklagten getreten worden ist. Die festgestellten Verletzungen hätten zu dem von der Klägerin behaupteten Pferdetritt gepasst. Die Klägerin habe die Pferde auch nicht verwechselt und irrig angenommen, sie sei von ihrem eigenen Pferd getreten worden. Sie habe nämlich links vom Kopf ihres Pferdes gestanden und in dieser Position gar nicht von ihrem eigenen Pferd getreten werden können. Auch die Verletzungen auf ihrer linken Körperhälfte würden ebenfalls nicht zu einem Tritt durch ihr eigenes Pferd passen.
Die Klägerin hätte ihre Angaben sehr detailreich und anschaulich gemacht; erst ab dem Tritt hätte sie Erinnerungslücken eingeräumt.
Die Kammer schloss aufgrund ihres persönlichen Eindrucks von der Klägerin weiterhin aus, dass diese gelogen habe, um sich bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Auch stimmten ihre Angaben mit dem bereits früher geschilderten Unfallhergang überein.
Die Klägerin treffe auch kein Mitverschulden, weil sie etwa zu wenig Abstand zu dem Pferd der Beklagten eingehalten habe oder nicht gemerkt habe, dass sich das andere Pferd ihr genähert habe.
Allerdings stehe ihr für die Verletzungen lediglich ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,00 € zu. Dieser Betrag sei für die erlittenen Verletzungen angemessen. Für die Versorgung ihres Pferdes erhalte sie die eingeklagten 1.450,00 €, da ihr diese Kosten entstanden sind und als angemessen angesehen wurden. Ihre beiden Katzen und ihren Hund habe sie einer Bekannten in Pflege gegeben und ihr lediglich 150,00 € gezahlt. Daher erhalte sie nicht die eingeklagten 440,00 €. Außerdem habe sie 130,00 € Zuzahlungen an die Krankenversicherung geleistet, die sie von der Beklagten erhält. Auch die zerschnittene Bekleidung in Höhe von 120,00 € müsse die Beklagte ersetzen.
Eine allgemeine Bearbeitungspauschale in Höhe von 25,00 € stehe der Klägerin hingegen nicht zu. Schließlich wurde festgestellt, dass ihr alle weiteren Schäden aus dem Unfallereignis zu ersetzen sind.
Die Entscheidung vom 12.09.2022 zum Az. 15 O 10/22 ist nicht rechtskräftig und in Kürze unter www.nrwe.de im Volltext abrufbar.

Webportal des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen

11/10/2022

Hier mal ein sehr interesssantes Urteil zur Tätigkeit der Amtstierärzte.
Greift die Beurteilungskompetenz der Amtstierärzte auch bei der Prognose des zukünftigen Tierhalterverhaltens?



VG Oldenburg 07.07.2022 Az.: 7 B 1612/22



Im vorliegenden Fall hatten die Amtsveterinäre fünf Endmaßponys und ein Fohlen einer Tierhalterin sichergestellt und eine Veräußerung angeordnet. Nach Meinung der Amtstierärzte waren die fachgerechten Intervalle für die Hufbearbeitung nicht eingehalten worden, die Ponys hätten auf einer abgeweideten Weide ohne Unterstand gestanden und der Weidezaun sei nicht ausbruchsicher gewesen. Ferner wäre der benachbarte Stall leer gewesen, es habe sich dort kein Futter befunden und der Boden sei gereinigt, nass und rutschig gewesen, so dass ein Einstallen der Ponys zum Schutz vor der nächtlichen Witterung nicht möglich gewesen sei.

Im Hinblick auf das Verhalten Tierhalterin gegenüber ihren Ponys stellten die Amtsveterinäre daraufhin eine negative Zukunftsprognose und untersagten ihr das zukünftige Halten von Pferden, Ponys aller Rassen oder anderen Equiden. Ihr Handeln (Wegnahme, Anordnung der Veräußerung und Untersagung der Pferdehaltung) stützte die Veterinärbehörde auf die Möglichkeit der Behörde Zwangsmittel ohne vorausgehenden Verwaltungsakt anwenden zu dürfen, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr dienen würde. Aus ihren amtstierärztlichen Feststellungen folge „erwiesenermaßen und zweifelsfrei“ die Unzuverlässigkeit der Tierhalterin, die die Anordnung des Haltungs- und Betreuungsverbots rechtfertige, so die Veterinärbehörde.

In der Folge begehrte die Tierhalterin vorläufigen Rechtsschutz gegen den Bescheid der Veterinärbehörde und bekam Recht.

So hieß es im Beschluss des Verwaltungsgerichts, dass die Frage, wie sich eine Person zukünftig als Tierhalter verhalten wird, keine veterinärmedizinische sei. Die entsprechende Einschätzung der Amtstierärzte sei nicht durch die Vorschrift des § 15 Abs 2 TierSchG privilegiert, wonach die Amtstierärzte als Sachverständige zu beteiligen seien. Die bloße Angabe, die festgestellten Verstöße rechtfertigten nach amtstierärztlicher Beurteilung die negative Zukunftsprognose, stelle keine hinreichende Begründung dar. Dass die Anordnung der Wegnahme und Unterbringung zur Verhinderung zukünftiger Verstöße im Falle einer Rückgabe der Ponys an die Tierhalterin gerechtfertigt war, sei für das Gericht nicht zu erkennen. Die Prognose der Veterinärbehörde, dass im Falle der Rückgabe der Ponys an die Antragstellerin erneut tierschutzrechtliche Verstöße zu befürchten seien, sei nicht tragfähig, so das Gericht.

Dazu führte das Gericht weiter aus, dass zwar anerkannt sei, dass den beamteten Amtstierärzten gemäß § 15 Abs. 2 TierSchG eine vorrangige Beurteilungskompetenz bei der Beurteilung zustehe. Nicht folgen könnte es jedoch der Annahme der Veterinärbehörde, dass die hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass von der Tierhalterin gehaltene und betreute Ponys/Pferde weiterhin in grober Art und Weise in der Ernährung, Gesundheitsfürsorge/-pflege und Unterbringung vernachlässigt würden. Soweit die Veterinärbehörde diese Prognose allein mit der „amtstierärztlichen Beurteilung“ begründen würde, sei dies hier ungenügend, da die gesetzlich normierte vorrangige Beurteilungskompetenz der Amtstierärzte dort ihre Grenzen fände, wo keine veterinärmedizinischen Fragen zu beurteilen seien. Eine solche Frage außerhalb spezifisch veterinärmedizinischer Sachkunde sei die Prognostizierung zukünftigen Tierhalterverhaltens. Gleichfalls sei im vorliegenden Fall auch nicht ersichtlich, ob und wie die Veterinärbehörde bei seiner Prognose den Umstand gewürdigt hätte, dass es sich um die erstmalige Feststellung tierschutzrechtlicher Verstöße durch die Tierhalterin gehandelt hätte, obwohl sie seit über zehn Jahren mit Pferden arbeiten würde.

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