Herzlich Willkommen
ich stehe Euch als geprüfte Hufpflegerin NHC im Saarland und der angrenzenden Pfalz für die gesunden und kranken Hufe Eurer Pferde, Ponys und Fohlen zur Verfügung!
Neukunden sind herzlich Willkommen!
Diese Seite dient als Informationsseite für meine Kunden, interessierte Pferdebesitzer und Freunde!!!
Regelmäßig werde ich hier nun wissenwertes über das Thema "Huf" posten....Bilder von meinen Bearbeitungen veröffentlichen usw.!!!
Ich wünsche Euch viel Spaß!!!
Zwischen dem Eigentümer oder einer von Ihm beauftragten Person, im folgenden„Auftraggeber" genannt, und Frau Julia Heinrich als Gewerbetreibende Hufpflegerin, im folgenden„Hufpflegerin"genannt, wird in Folge einer beiderseitigen Erklärung unten aufgeführter Werkvertrag geschlossen.
§ 1 Auftrag und Leistung
1.Der Auftraggeber, beauftragt die Hufpflegerin an einem, in seinem Eigentum stehenden Huftier, die Hufpflege auszuführen.
2.Wird der Auftrag durch einen Beauftragten des Eigentümers erteilt und gibt es keine offensichtlichen Anzeichen, dass dies gegen den Willen des Eigentümers geschieht, wird dessen Einverständnis vorausgesetzt.
3.Die Hufpflegerin verpflichtet sich, die von ihr angebotene Dienstleistung nach bestem Wissen und Gewissen, in einer Form die dem Huftier in seiner natürlichen Bestimmung gerecht wird, auszuführen.
§ 2 Ort und Zeitpunkt
1.Auftraggeber und Hufpflegerin erbringen ihre Leistung an einem von beiden Seiten bestätigten Ort und Zeitpunkt.
2.Die Hufpflegerin erbringt ihre Leistung nur, wenn der Eigentümer oder eine von ihm beauftragte, geschäftsfähige Person anwesend ist bzw.es vorher anders vereinbart wurde.
3.Eine Stornierung oder Änderung des Ortes oder Zeitpunktes ist nur nach Bestätigung gültig.
4.Verspätungen durch unvorhersehbare Ereignisse müssen von beiden Seiten bis zu einer Dauer von 0,5 Stunden akzeptiert werden. Es wird vereinbart,dass beide Seiten das Gegenüber bei Verspätungen per kurzer Nachricht informiert.
5.Kann die Leistung aus vorgenannten Gründen nicht erbracht werden, kann Schadenersatz in maxim. Höhe des Auftragswertes verlangt werden.
6.Ein Schadenersatz wird ausgeschlossen bei einer Verhinderung durch Höhere Gewalt oder offensichtlicher Unmöglichkeit.
7.Termine, die nicht mindestens 24 Stunden vorher abgesagt wurden, werden zu 50 % berechnet.
§ 3 Abnahme
1.Die Abnahme erfolgt sofort nach Beendigung der Arbeit durch den Eigentümer oder einer von Ihm beauftragten, geschäftsfähigen Person
2.Ist der Eigentümer oder die von Ihm beauftragte Person zum Zeitpunkt der möglichen Abnahme nicht mehr anwesend oder verhindert, gilt diese als gegeben.
§ 4 Preise und Zahlung
1.Es gelten die auf der z. Z. gültigen Preisliste angegebenen Preise. Etwaige Vergünstigungen haben keinen Anspruch auf Dauerhaftigkeit
2.Die Zahlung erfolgt sofort nach der Abnahme in Bar. Eine Zahlung durch Überweisung ist nur in Sonderfällen möglich. Diese hat binnen 8 Tagen zu erfolgen.
§ 5 Mit der Abnahme und Zahlung endet der Werkvertrag.
§ 6 Gewährleistung und Haftung
1.Die Hufpflegerin übernimmt eine Gewährleistung für ihre Arbeit von 5 Tagen.
2.Sie haftet nur für Schäden, die in direktem und zeitlichem Zusammenhang mit ihrer Arbeit stehen.
3.Die Gewährleistung und Haftung erlischt, wenn den Empfehlungen über die Nutzung oder Haltung des Huftiers in Bezug auf den Huf nicht folgegeleistet wird, das Tier über seine natürliche Bestimmung hinaus belastet wird, der Schaden nicht von ihr zu vertreten ist oder auf die möglichen Folgen im voraus hingewiesen wurden.
5.Ein Mangel muß der Hufpflegerin sofort bekannt gegeben werden. Es muß ihr die Möglichkeit der Nachbesserung gegeben werden.
6.Ein Schaden muß der Hufpflegerin unverzüglich gemeldet werden. Es muß ihr, einer beauftragten Person sowie der Versicherung die Möglichkeit zur Begutachtung des Schadens gegeben werden.
7.Schadenersatz für einen Mangel kann maximal in Höhe des Auftragswertes verlangt werden. Schadenersatz für einen Schaden kann maximal in Höhe der gesetzlichen Mindestsummen verlangt werden.
§ 7 Salvatorische Klausel
1.Es gilt Deutsches Recht
2.Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Julia Heinrich