07/02/2023
Pozitivní seznam zvířat, která budeme moci chovat se připravuje už i v Rakousku (od 1.1.2024)
Es droht Unheil. Die Positivliste soll ab 1.12024 in Österreich eingeführt werden!
Samst Zuchtverbot für Bestandtiere und anderen Grauslichkeiten!
§ 25 Abs. 1 bis 4 lauten:
„(1) Die Haltung von Wildtieren außerhalb von Zoos oder sonstigen wissenschaftlichen Einrichtungen iSd § 2b Z 12 Forschungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 341/1981, ist verboten. Wildtiere, deren Haltung aufgrund einer Verordnung gemäß Abs. 3 erlaubt ist, dürfen bei Erfüllung der vorgeschriebenen Voraussetzungen nur auf Grund einer Anzeige der Wildtierhaltung bei der Behörde gehalten werden. In Gehegen, in denen Schalenwild (§ 24 Abs. 1 Z 1) gehalten wird, darf dieses bei Erfüllung der vorgeschriebenen Voraussetzungen ebenfalls nur auf Grund einer Anzeige der Wildtierhaltung bei der Behörde gehalten werden. Die Anzeige hat spätestens binnen 14 Tagen nach Aufnahme der Haltung zu erfolgen und den Namen und die Anschrift des Halters, die Art und Höchstzahl der gehaltenen Tiere, den Ort der Haltung und weitere Angaben zu enthalten, die zur Beurteilung durch die Behörde erforderlich sind. Weiters ist auch die Beendigung der Haltung binnen 14 Tagen anzuzeigen. Das Nähere ist durch Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, in Bezug auf Gehege, in denen Schalenwild ausschließlich zur Fleischgewinnung gehalten wird, im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, zu regeln.
(2) Einer Anzeige nach Abs. 1 bedürfen nicht:
1. Einrichtungen, die dem Tierversuchsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 114/2012, unterliegen,
2. Zoos,
3. Tierheime,
4. die Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten.
(3) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung und die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse eine Aufzählung jener Wildtierarten vorzunehmen, deren Haltung auch außerhalb von Zoos, die über eine Bewilligung gemäß § 26 verfügen, sowie außerhalb von wissenschaftlichen Einrichtungen, die ihre Wildtierhaltung gemäß Abs. 1 angezeigt haben, erlaubt ist.
(4) Die Haltung von Wildtieren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung gemäß Abs. 3, in Übereinstimmung mit den bis dahin geltenden Regeln, bereits gehalten werden, ist bis zu deren Tod weiterhin erlaubt, die Zucht mit diesen Tieren ist verboten.“