07/05/2023
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Änderungen im NÖ Hundehaltegesetz
ab 1. Juni 2023
Mit 7. Juli 2022 hat der Landtag in Niederösterreich Änderungen im NÖ Hundehaltegesetz beschlossen, welche mit 1. Juni 2023 in Kraft treten.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
NÖ Hundepass:
ALLE neuen Hundehalter müssen nun einen dreistündigen Kurs absolvieren um den erforderlichen „NÖ Hundepass“ zu erlangen. Dabei sind jeweils zwei Stunden mit einem Experten und eine Stunde mit einem Tierarzt zu verbringen. Hierbei sollen die Grundlagen der artgerechten Haltung und wichtige Informationen zum Thema Gesundheit vermittelt werden. Für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ist die erweiterte Sachkunde vorgeschrieben.
Verpflichtende Hundeversicherung:
Die zweite wesentliche Änderung ist die verpflichtende Hundeversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 725.000 Euro für eventuelle Personen- oder Sachschäden.
Obergrenze der Hundehaltung pro Haushalt:
Mit der Gesetzesänderung gilt nun auch eine Obergrenze von fünf Hunden pro Haushalt. Ausnahmen hierfür gelten beispielsweise für Wachhunde oder auch für Züchter. Wer schon vor der Gesetzesänderung fünf Hunde hatte, muss natürlich keinen davon abgeben.
Führen von Hunden
Unverändert regelt das NÖ Hundehaltegesetz wie Hundehalter ihre Hunde zu führen haben. Gemäß § 8 Abs. 3 NÖ Hundehaltegesetz müssen Hunde an öffentlichen Orten im Ortsbereich (das sind einerseits baulich oder funktional zusammenhängende Teile eines Siedlungsgebietes, andererseits jedoch auch andere öffentliche Einrichtungen, wie zum Beispiel Schulen, Einkaufszentren oder öffentliche Verkehrsmittel) mit Leine oder Maulkorb geführt werden, bei Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffälligen Hunden ist hier sogar beides erforderlich.
Gesetzestext:
(2) Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich, in Stiegenhäusern, in Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen sowie an den in Abs. 5 genannten Orten hinterlässt, unverzüglich beseitigen und entsorgen.
(3) Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsbereich mit Maulkorb oder an der Leine geführt werden.
(4) Hunde gemäß § 2 und § 3 müssen an öffentlichen Orten im Ortsbereich immer mit Maulkorb und an der Leine geführt werden.
(5) Sofern erforderlich, jedenfalls aber - in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf Kinderspielplätzen, an Orten bei denen üblicherweise größere Menschenansammlungen auftreten, wie z. B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten und Badeanlagen während der Badesaison, bei Veranstaltungen (Legaldefinition ab 150 Personen) und in beengten Räumen wie z. B. Lifte, Aufzüge und Gondeln, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.