3Punkt11 Aquaristik

3Punkt11 Aquaristik Aquaristik , Zierfischhandel, Handel m. Waren aller Art Öffnungszeiten:
Mo-Fr: 10-18 Uhr
Sa: 10-16 Uhr
Versand- & Abholservice

14/03/2023

Liebe Kunden & Geschäftspartner!

Wie schon einige mitbekommen haben funktioniert unsere HP nicht mehr und wird unser kleines Geschäft umgebaut.
Wir machen jetzt mal wohlverdienten Urlaub und strukturieren auch anschließend gleich um da wir viiieeel zu wenig Platz haben.

Lasst euch überraschen was kommt 😁
Einstweilen alles Liebe und bis bald!

Another import from us is now first time coded… CW196 😁
14/03/2023

Another import from us is now first time coded… CW196 😁

Corydoras C100
26/02/2023

Corydoras C100

🤮🤮🤮
22/02/2023

🤮🤮🤮

Der Protest gegen die neue ORF-Steuer nimmt auf den Social-media-Plattformen stark zu: Jeder, der Strom bezieht, muss künftig auch 302 Euro pro Jahr für den Staats-Rundfunk zahlen. Dieser Betrag soll über das Gehalt oder die Pension abgezogen werden.

12/02/2023

C45

12/02/2023

Zuchtgruppe 4 w & 1 m

Ganz ehrlich… UNS VERGEHT ES IMMER MEHR! Ständig neue Auflagen, neue Vorschriften für Private die die Haltung noch mehr ...
09/02/2023

Ganz ehrlich… UNS VERGEHT ES IMMER MEHR!
Ständig neue Auflagen, neue Vorschriften für Private die die Haltung noch mehr einschränken. Natürlich müssen wir als Gewerbetreibende da als gutes Vorbild vorangehen und sind auch immer bemüht gewesen da immer up to date zu sein. Aber es macht keinen Spaß mehr.

Es hat bei uns als Hobby und Liebe und Freude begonnen und vergeht uns jetzt immer mehr.

UNHEIL DROHT POSITIVLISTE ÖSTERREICH!!!

Zigtausende Tiere in Österreich bald verboten!

Im Entwurf der TSchG Novelle steht die Positivliste für "EXOTEN" - was immer das sein mag und Wildtiere (Reptilien, Amphibien und mehr) drin!
Mit Zuchtverbot für Bestandtiere und vielen anderen Grauslichkeiten!

Wir erinnern uns: Wildtiere sind alle Reptilien, Amphibien, aber auch Zwerggarnelen, Krebse und dergl.

35. § 25 Abs. 1 bis 4 lauten:
„(1) Die Haltung von Wildtieren außerhalb von Zoos oder sonstigen wissenschaftlichen Einrichtungen iSd § 2b Z 12 Forschungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 341/1981, ist verboten.

Wildtiere, deren Haltung aufgrund einer Verordnung gemäß Abs. 3 erlaubt ist, dürfen bei Erfüllung der vorgeschriebenen Voraussetzungen nur auf Grund einer Anzeige der Wildtierhaltung bei der Behörde gehalten werden. In Gehegen, in denen Schalenwild (§ 24 Abs. 1 Z 1) gehalten wird, darf dieses bei Erfüllung der vorgeschriebenen Voraussetzungen ebenfalls nur auf Grund einer Anzeige der Wildtierhaltung bei der Behörde gehalten werden. Die Anzeige hat spätestens binnen 14 Tagen nach Aufnahme der Haltung zu erfolgen und den Namen und die Anschrift des Halters, die Art und Höchstzahl der gehaltenen Tiere, den Ort der Haltung und weitere Angaben zu enthalten, die zur Beurteilung durch die Behörde erforderlich sind. Weiters ist auch die Beendigung der Haltung binnen 14 Tagen anzuzeigen. Das Nähere ist durch Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, in Bezug auf Gehege, in denen Schalenwild ausschließlich zur Fleischgewinnung gehalten wird, im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, zu regeln.
(2) Einer Anzeige nach Abs. 1 bedürfen nicht:
1. Einrichtungen, die dem Tierversuchsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 114/2012, unterliegen,
2. Zoos,
3. Tierheime,
4. die Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten.
(3) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung und die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse eine Aufzählung jener Wildtierarten vorzunehmen, deren Haltung auch außerhalb von Zoos, die über eine Bewilligung gemäß § 26 verfügen, sowie außerhalb von wissenschaftlichen Einrichtungen, die ihre Wildtierhaltung gemäß Abs. 1 angezeigt haben, erlaubt ist.
(4) Die Haltung von Wildtieren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung gemäß Abs. 3, in Übereinstimmung mit den bis dahin geltenden Regeln, bereits gehalten werden, ist bis zu deren Tod weiterhin erlaubt, die Zucht mit diesen Tieren ist verboten.“

Und es geht weiter: "EXOTEN" Sachkunde?!?!

27. In § 13 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Ab 1. September 2024 haben Halter von Hunden, Exoten oder Wildtieren einen Nachweis besonderer Sachkunde zur Haltung dieser Tiere vorzuweisen. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat zur Wahrung des Tierschutzes durch Verordnung zusätzliche Kriterien im Hinblick auf das Erfordernis besonderer Sachkunde zur Haltung bestimmter Tiere, jedenfalls zur Haltung von Hunden, Wildtieren und Exoten, festzulegen.“

07/02/2023

UNHEIL DROHT POSITIVLISTE ÖSTERREICH!!!

Zigtausende Tiere in Österreich bald verboten!

Im Entwurf der TSchG Novelle steht die Positivliste für "EXOTEN" - was immer das sein mag und Wildtiere (Reptilien, Amphibien und mehr) drin!
Mit Zuchtverbot für Bestandtiere und vielen anderen Grauslichkeiten!

Wir erinnern uns: Wildtiere sind alle Reptilien, Amphibien, aber auch Zwerggarnelen, Krebse und dergl.

35. § 25 Abs. 1 bis 4 lauten:
„(1) Die Haltung von Wildtieren außerhalb von Zoos oder sonstigen wissenschaftlichen Einrichtungen iSd § 2b Z 12 Forschungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 341/1981, ist verboten.

Wildtiere, deren Haltung aufgrund einer Verordnung gemäß Abs. 3 erlaubt ist, dürfen bei Erfüllung der vorgeschriebenen Voraussetzungen nur auf Grund einer Anzeige der Wildtierhaltung bei der Behörde gehalten werden. In Gehegen, in denen Schalenwild (§ 24 Abs. 1 Z 1) gehalten wird, darf dieses bei Erfüllung der vorgeschriebenen Voraussetzungen ebenfalls nur auf Grund einer Anzeige der Wildtierhaltung bei der Behörde gehalten werden. Die Anzeige hat spätestens binnen 14 Tagen nach Aufnahme der Haltung zu erfolgen und den Namen und die Anschrift des Halters, die Art und Höchstzahl der gehaltenen Tiere, den Ort der Haltung und weitere Angaben zu enthalten, die zur Beurteilung durch die Behörde erforderlich sind. Weiters ist auch die Beendigung der Haltung binnen 14 Tagen anzuzeigen. Das Nähere ist durch Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, in Bezug auf Gehege, in denen Schalenwild ausschließlich zur Fleischgewinnung gehalten wird, im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, zu regeln.
(2) Einer Anzeige nach Abs. 1 bedürfen nicht:
1. Einrichtungen, die dem Tierversuchsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 114/2012, unterliegen,
2. Zoos,
3. Tierheime,
4. die Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten.
(3) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung und die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse eine Aufzählung jener Wildtierarten vorzunehmen, deren Haltung auch außerhalb von Zoos, die über eine Bewilligung gemäß § 26 verfügen, sowie außerhalb von wissenschaftlichen Einrichtungen, die ihre Wildtierhaltung gemäß Abs. 1 angezeigt haben, erlaubt ist.
(4) Die Haltung von Wildtieren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung gemäß Abs. 3, in Übereinstimmung mit den bis dahin geltenden Regeln, bereits gehalten werden, ist bis zu deren Tod weiterhin erlaubt, die Zucht mit diesen Tieren ist verboten.“

Und es geht weiter: "EXOTEN" Sachkunde?!?!

27. In § 13 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Ab 1. September 2024 haben Halter von Hunden, Exoten oder Wildtieren einen Nachweis besonderer Sachkunde zur Haltung dieser Tiere vorzuweisen. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat zur Wahrung des Tierschutzes durch Verordnung zusätzliche Kriterien im Hinblick auf das Erfordernis besonderer Sachkunde zur Haltung bestimmter Tiere, jedenfalls zur Haltung von Hunden, Wildtieren und Exoten, festzulegen.“

„Peru-Evelynea“
27/01/2023

„Peru-Evelynea“

26/01/2023

Unsere hephaestus 😁
… im futterpastentest … alle durchgefallen 🤣🤣
- not available anymore 🤷‍♀️😁

26/01/2023
21/01/2023

Kaum bei uns hat er schon was vor 🤣🤣🤣

21/01/2023

Unsere Corydoras Hephaestus… wie immer gut drauf 🤣

18/01/2023

Aus Peru:
Odontocharacidium aphanes
Characidium fasciatum

Adresse

Faistauergasse 63/R1
Wien
1130

Öffnungszeiten

Dienstag 10:00 - 12:00
14:00 - 12:00
Donnerstag 10:00 - 11:59
14:00 - 18:00
Freitag 10:00 - 11:59
14:00 - 18:00
Samstag 10:00 - 11:59
14:00 - 18:00

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