13/12/2011
Höchst interessant für alle Düsseldorfer Hundehalter; zwar etwas lang, lohnt sich aber durchzulesen!!!!!
05.12.2011
Rechtliche Erwägungen zum Düsseldorfer “Hundekrieg“
Gem. § 8 Düsseldorfer Straßenordnung dürfen Hunde in Grün-, Freizeitanlagen,
Wäldern und Fußgänger Bereichen nur angeleint und auf Wegen geführt werden.
Eine ähnliche Regelung hat die Stadt Hilden, nur auf den Wald bezogen. .
Das Düsseldorfer Ordnungsamt legt die Geländebeschreibung entgegen dem
Analogienverbot, sehr exzessiv aus, so dass im gesamten Stadtgebiet
Anleinzwang faktisch gilt. Dieses ist nach den entsprechenden Entscheidungen
des OVG Lüneburg und OLG Düsseldorf unverhältnismässig.
Im Einzelnen kommt es darauf an, in welcher Anlage der Hund angetroffen wird,
nach der Widmung der Anlage, diese muss auch als solche erkennbar sein.
Widmung ist die, durch die Stadt vorgesehene Nutzung.
Was mit Fussgängerbereichen gemeint ist, ist auslegungsbedürftig.
Es kann damit die Fußgängerzone in der Innenstadt gemeint sein oder aber auch
die Bürgersteige im gesamten Stadtgebiet. Das Ordnungsamt dehnt den Bereich Fußgängerbereich auf alle Bürgersteige aus. Da diese Formulierung unklar ist verstösst sie gegen das Bestimmtheitsgebot. Es bedarf daher der gerichtlichen
Klärung, was denn nun ein Fußgängerbereich ist.
Wälder sind alle diejenigen Geländebereiche, in denen viele viele Bäume stehen
und die als Wald bezeichnet werden, wie z.B. der Aaper Wald, der Grafenberger Wald,
aber auch der Kalkumer Forst, denn der Forst ist nichts weiter als ein Wald.
Hier ist zum Einen festzustellen, dass nach §§ 51,61 Landesforstgesetz, die Stadt für den
Forstschutz nicht zuständig ist. Für den Forst zuständig ist alleine der Landesbetrieb
Holz und Wald und nur er darf auch Bussgelder verhängen, § 2 Satzung des Landesbetriebes Holz und Wald.
Alle Bussgelder, die durch die Stadt verhängt worden sind, sind somit unrechtmäßig ausserhalb der Zuständigkeit verhängt worden. AG Düsseldorf Az.: 302 OWI 100 Js 7647/11-255/11.
Es verwundert doch, dass die Rechts- und Fachaufsicht durch den Landesbetrieb Holz und Wald dem Treiben der Stadt kein Ende setzte und die bisher eingenommen Gelder nicht in ihren Etat überführte. Hier versagte mal wieder das System.
Gem. § 2 Abs 3 S 2, Landesforstgesetz NRW dürfen Hunde ausserhalb von Wegen angeleint mitgeführt werden, d.h., dass Hunde, auf den Waldwegen unangeleint geführt werden dürfen. Damit verstösst § 8 der Straßensatzung gegen das höherrangige Landesrecht und ist somit rechtswidrig § 28 Ordnungsbehördengesetz.
Wenn also § 8 der Düsseldorfer Straßenordnung rechtswidrig ist, kann nach § 39 Ordnungs-
behördengesetz, Schadensersatz verlangt werden, d.h., wer in den letzten 3 Jahren
Bussgelder, wegen unangeleinten Führens von Hunden im Wald zahlen musste,
kann diese Bußgelder einschl. der Verwaltungsgebühr, zurückverlangen, notfalls auch mit Inanspruchnahme der Gerichte.
Dieses Vorgehen lohnt sich nur, wenn man in den letzten 3 Jahren knapp € 300,00
an Bussgeldern bezahlt hat.
Da ich bereits einen Freispruch in der Angelegenheit eines Hundführers, der seinen Hund frei auf denWegen herumlaufen liess, erwirkt habe, sollte man sich gegen einen erhaltenen
Bussgeldbescheid mit Einspruch wehren. Das Ordnungsamt gibt dann das Verfahren an das Amtsgericht ab.
Die Folge des Freispruches ist, dass das Ordnungsamt jetzt auf andere Waldgebiete ausweicht und behauptet steif und fest, dass nur in dem jeweiligen Waldgebiet in dem der Hund seinerzeit angetroffen worden ist, nunmehr der Hund unangeleint auf den Wegen herumlaufen darf, aber nicht im dem Waldgebiet in dem sich der Hundeführer jetzt befindet. Das ist Schwachsinn.
Im benachbarten Waldstück behauptet das Ordnungsamt auch, dass der Wald
parkähnlich sei und verteilt weiterhin Bussgeldbescheide.
Darin liegt ein Verstoß gegen das Analogieverbot durch die Ordnungsbehörden vor.
Auch in diesem Fall sollte man sich gegen den Bussgeldbescheid wehren.
Bußgeldbescheide darf nur das staatliche Forstamt ausstellen, nicht aber die Stadt..
Problemfall Grünflächen.
Grünanlagen sind alle Parkanlagen, nicht aber der begrünte Weg oder gar
der Deich einschl. dem 4-Meter breiten Schutzstreifen beidseits der Sole, da die Grünfläche als Grünfläche gewidmet sein muss
Das Ordnungsamt der Stadt Düsseldorf bezeichnet nun auch landwirtschaftliche
Nutzflächen als Grünfläche und bezeichnet auch den Grafenberg Wald als Grünfläche.
Hier werden lustig Bussgeldbescheide verteilt. Es liegt eine Verstoss gegen das
Analogieverbot vor, so dass man sich bei solchen Bussgeldbescheiden auch
gegen den Bussgeldbescheid wehren sollte.
Bei Deichen ist es ähnlich. Zusätzlich behauptet das Ordnungsamt auch noch,
es würde sich um einen Fussgängerbereich handeln, da in der Regel auf der
Deichkrone sich ein befestigter Weg befindet, der durch Strassenverkehrsschild
als Fussgänger-/Radweg ausgeschildert ist.
Der Deich als Ganzes einschl. des Schutzbereiches, ist aber als Deich gewidmet,
nicht jedoch als Fussgänger- bzw. Radweg.
Dieser befestigte Weg ist als Wirtschaftsweg anzusehen, der zum erleichterten
Unterhalt des Deiches dient. Hier ist ebenfalls, das Ordnungsamt nicht zuständig
sondern das örtliche zuständige Wasseramt, das in der Regel der Gemeinde
zugeordnet ist.
Ph.Martin Runge
Rechtsanwalt
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