07/03/2022
So... für die die Böses denken...ich bin der Meinung das vor meiner Arbeit als Therapeut eine Tierärztlich Diagnose gestellt werden sollte (In der Humanmedizin ist das ja auch die Vorgehensweise) in dieser Kombination sind die besten Ergebnisse zu erwarten! Und für die Egel ist es jetzt verpflichtend!
Ab dem 28.01.22 tritt das neue Tierarzneimittelgesetz in Kraft mit dem Beschluss vom Bundestag vom 24.06.21.
Der Blutegel ist ein apothekenpflichtiges Fertighumanarzneimittel. Aus diesem Anlass möchte ich Sie darüber informieren, dass laut §50 Absatz 2 des neuen Tierarzneimittelgesetzes es nur noch Tierärztinnen und Tierärzten erlaubt sein wird, Blutegel am Tier anzuwenden oder an den/die Tierhalter*innen oder andere Personen, die nicht Tierärzte sind abzugeben oder zu verschreiben. (siehe Auszug aus dem Gesetzentwurf §50). Ab dem 28.01.22 ist eine Anwendung der Blutegeltherapie am Tier nur nach tierärztlicher Verschreibung oder Abgabe möglich.
§ 50 Anwendung von Tierarzneimitteln
(1) Nach der Verordnung (EU) 2019/6 oder nach den Vorschriften dieses Gesetzes verschreibungspflichtige Tierarzneimittel oder veterinärmedizintechnische Produkte dürfen vom Tierhalter nur gemäß den Festlegungen der tierärztlichen Verschreibung angewandt werden.
(2) Tierhalterinnen und Tierhalter sowie andere Personen, die nicht Tierärztinnen oder Tierärzte sind, dürfen verschreibungspflichtige Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnische Produkte sowie Arzneimittel nach § 2 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes bei Tieren nur anwenden, soweit 1. diese von einer Tierärztin oder einem Tierarzt verschrieben oder abgegeben worden sind, bei der oder dem sich die Tiere in Behandlung befinden, und 2. eine tierärztliche Behandlungsanweisung für den betreffenden Fall ausgehändigt wurde.
(3) Tierhalterinnen und Tierhalter sowie andere Personen, die nicht Tierärztinnen oder Tierärzte sind, dürfen andere als in Absatz 2 genannte von einer Tierärztin oder einem Tierarzt verschriebene oder erworbene Tierarzneimittel oder veterinärmedizintechnische Produkte nur nach einer tierärztlichen Behandlungsanweisung für den betreffenden Fall anwenden.
(4) Apothekenpflichtige Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnische Produkte, deren Anwendung nicht auf Grund einer tierärztlichen Behandlungsanweisung erfolgt, dürfen bei Tieren nur angewendet werden, 1. wenn die Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnische Produkte zugelassen oder registriert sind, 2. für die in der Kennzeichnung oder Packungsbeilage bezeichneten Tierarten, 3. soweit es sich um zugelassene Tierarzneimittel handelt, für die in der Kennzeichnung oder der Packungsbeilage bezeichneten Anwendungsgebiete und – 41 – 4. in einer Menge, die nach der Dosierung und der Anwendungsdauer der Kennzeichnung oder der Packungsbeilage des jeweiligen Tierarzneimittels entspricht.
Wenn Sie eine Blutegeltherapie für ihr Tier möchten, wenden Sie sich an ihren Tierarzt/ ihre Tierärztin.