
03/06/2025
Mit der Veröffentlichung vom 23.05.2025 ist die neue Rechtsverordnung über die Kastrations- und Kennzeichnungspflicht für Katzen in der Verbandsgemeinde Kirchen (Sieg) in Kraft getreten.
Nachdem im vergangenen Jahr der Tierschutzverein Altenkirchen e.V. an die Verbandsgemeinden Betzdorf-Gebhardshain, Daaden-Herdorf und Kirchen mit dem Anliegen herangetreten ist, eine Katzenschutzverordnung zu erlassen, haben sich die Verbandsgemeinden hier zu einem gemeinsamen Weg entschlossen und in den politischen Gremien jeweils den Erlass einer solchen Rechtsverordnung auf den Weg gebracht. In seiner Sitzung vom 17.12.2024 hat letztlich auch der Verbandsgemeinderat Kirchen den Beschluss über den Erlass einer Katzenschutzverordnung gefasst. Nach Vorlage der Bestätigung über das Vorliegen der tiermedizinischen Voraussetzungen durch das Kreisveterinäramt konnte die Verordnung nunmehr in Kraft gesetzt werden.
Ziel der neuen Rechtverordnung ist es, mittelfristig die hohe Anzahl freilebender Katzen im Gebiet der Verbandsgemeinde Kirchen zu vermindern und dadurch erhebliche Leiden, Schmerzen und Schäden für die hier lebenden Katzen zu verringern. Damit soll insbesondere einem weiteren Zuwachs freilebender Katzen entgegengewirkt und die vorhandene Population verringert werden. Um dieses Ziel zu erreichen, sind Beschränkungen für Katzen, die Zugang ins Freie haben, erforderlich, die nachfolgend erläutert werden.
Für alle Katzen, die Zugang ins Freie haben, bzw. denen der Freigang ermöglicht wird, gelten nach der Rechtsverordnung im Wesentlichen folgende Regeln:
• Katzen (sowohl weibliche als auch männliche Tiere) müssen kastriert (Entfernung von Eierstöcken oder Hoden) sein. Dies gilt für alle Tiere ab einem Alter von 6 Monaten.
• Alle Katzen müssen durch Einsetzen eines Mikrochips und/oder durch eine Tätowierung ab einem Alter von 6 Monaten eindeutig gekennzeichnet sein.
• Nach Kennzeichnung sind die Katzen unverzüglich in einer dafür geeigneten Datenbank zu registrieren und der Eintrag aktuell zu halten (z. B. nach Halterwechsel).
Diese Pflichten gelten für alle Katzenhalter, deren Katzen nicht ständig innerhalb von Gebäuden oder Wohnungen gehalten werden.
Katzenhalter sind dabei Personen, die auf Dauer die tatsächliche Bestimmungsmacht über eine Katze besitzen, also deren Pflege und Versorgung, wie Füttern, Reinigen, tierärztliche Versorgung und Unterbringung gewährleisten. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass als Katzenhalter auch gilt, wer freilebenden Katzen regelmäßig Futter zur Verfügung stellt.
Werden fortpflanzungsfähige Katzen mit freiem Ausgang angetroffen, kann dem Katzenhalter aufgegeben werden, das Tier kastrieren, kennzeichnen und registrieren zu lassen. Ist eine fortpflanzungsfähige Katze nicht gekennzeichnet und registriert und kann ihr Halter binnen 48 Stunden nach dem Antreffen nicht identifiziert werden, so kann die Verbandsgemeindeverwaltung einen Tierschutzverein ermächtigen, die Kastration durchzuführen. Wird der Katzen-halter später ermittelt, können ihm die Kosten der Maßnahmen auferlegt werden. Die jeweils getroffenen Maßnahmen sind vom Katzenhalter zu dulden.