26/04/2021
Endlich steht das Gesetz. Nun mal abwarten wie es mit der Umsetzung aussieht.
Das Teilhabestärkungsgesetz und damit das Assistenzhundegesetz in Deutschland ist beschlossen
Aus einem Emailaustausch zwischen Johannes Sperling und Sabine Häcker, wollen wir folgende Zeilen mit euch teilen:
"Am Donnerstag, den 22.04.2021, hat der Deutsche Bundestag das Teilhabestärkungsgesetz abschließend beraten und beschlossen.
Nach der Sachverständigen-Anhörung im Ausschuss am 19.04.2021, die manche von euch vielleicht online beim Parlamentsfernsehen angeschaut haben, sind noch Änderungen am Gesetzentwurf vorgenommen worden.
Ihr habt den Livestream verpasst? Dann könnt ihr diesen nachträglich in der Mediathek anschauen: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2021/kw16-pa-arbeit-teilhabe-831912)
Unter anderem ist die Formulierung in § 12e Absatz 6, wonach Blindenführhunde keine Assistenzhunde im Sinne dieses Gesetzes seien, nicht beibehalten worden. Jetzt heißt es, dass für Blindenführhunde und andere Assistenzhunde, die als Hilfsmittel nach § 33 SGB V gewährt worden sind, viele Regelungen des Gesetzes (§§ 12f bis 12k) nicht gelten. Das betrifft unter anderem die Ausbildung und Haltung der Hunde sowie die Prüfung der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaften.
Wenn der Bundesrat dem Gesetz zustimmt (voraussichtlich Anfang Mai) und es in Kraft tritt, bedeutet das:
- Blindenführhunde sind als Assistenzhunde anerkannt.
- Alle Assistenzhunde (inkl. Blindenführhunde) haben das Zutrittsrecht nach § 12e Absatz 1
- Alle Assistenzhunde können einheitlich als solche gekennzeichnet werden (Kenndecke, evtl. Zertifikat, Ausweisdokument, etc.).
Es bedeutet aber auch:
Die Regelungen zur Eignung, Ausbildung und Prüfung von Assistenzhunden werden künftig in unterschiedlichen Rechtsnormen stehen:
- Für die Assistenzhunde, die von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) finanziert werden (also im Wesentlichen Blindenführhunde), gelten weiterhin die Vorschriften des Hilfsmittelverzeichnisses.
- Für die meisten anderen Assistenzhunde werden die Vorgaben des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) und der darauf beruhenden Rechtsverordnung gelten. Darunter fallen auch Blindenführhunde, die von anderen Sozialleistungsträgern als der GKV, von Beihilfestellen oder privaten Krankenversicherungen finanziert werden.“
Unsere Bewertung:
Vielleicht mag der / die ein oder andere denken, dass die Änderungen hinsichtlich der Regelungen und Formulierungen rund um Blindenführhunde für uns gar nicht so wichtig sind und sich insgeheim sogar wundern, warum wir uns im Schulterschluss mit dem DBSV so stark gemacht haben.
Unserer Ansicht nach ist es für die Stellung von allen Assistenzhunden sehr wichtig, diese Änderung bekommen zu haben, denn wenn es jetzt zu Sozialrechtsverfahren kommt, in denen geklärt werden soll, ob ein Leistungsträger die Finanzierung für einen Assistenzhund übernehmen muss, obwohl es kein Führhund ist, dann können sich Halter*innen und Anwälte nun darauf stützen, dass im BGG klar formuliert ist, dass „Assistenzhund“ sich durch den Einsatz des Hundes und seine Wirksamkeit definiert – nicht durch seine Finanzierung. - Kurz, dass Blindenführhunde und andere Assistenzhunde gleichgestellt und für ihre Menschen gleich nützlich sind.
Wenn der Bundesrat nun zustimmt, ist diese Etappe geschafft und wir blicken mit Spannung entgegen, was die Rechtsverordnung und ihre Umsetzung bringen wird, und welchen Einfluss diese neuen Regelungen für unseren Alltag, die Assistenzhund-Ausbildung, die Ausbildungs-Landschaft generell und auch unseren Verein haben wird.