03/02/2021
👍
E-Ziga retten DOCH Leben!
Ein Trierer Einzelhändler wurde wegen seiner Plakatwerbung, auf der der Slogan "E-ZIGA RETTEN LEBEN - Jetzt umsteigen!" zu lesen war, von der Wettbewerbszentrale wegen irreführender und damit unlauterer Werbung verklagt. Nachdem das LG Trier dem Kläger zunächst Recht gab, verkündete das OLG Koblenz (Urt. vom 03.02.2021, Az.: 9 U 809/20) in zweiter Instanz nun sein Urteil:
- Die beanstandete Werbung ist nicht irreführend und damit nicht unlauter.
- Es könne nicht festgestellt werden, dass die Werbung unrichtige Angaben hinsichtlich wesentlicher Merkmale ihrer Ware enthält.
- Demgegenüber könne eine lebensrettende Wirkung bereits dann begründet sein, wenn das vorliegend beworbene Alternativprodukt einen geringeren schädlichen Einfluss auf den menschlichen Körper hat als die Tabakzigarette selbst.
- Damit sei im Falle des Konsums von E-Zigaretten statt der Tabakzigaretten mit einer Verminderung des durch den Konsum des Produkts hervorgerufenen schädlichen Einflusses zu rechnen, und dieser Umstand sei grundsätzlich auch geeignet, die Anzahl schwerwiegender Erkrankungen, die auch einen tödlichen Verlauf nehmen können, zu vermindern.
- Diese Werbeaussage werde überdies von der Beklagten anhand zahlreicher wissenschaftlicher Studien, nach denen E-Zigaretten im Vergleich zur Tabakzigarette eine erheblich geringere schädliche Wirkung haben, dokumentiert.
Das Gericht hob damit die erstinstanzliche Entscheidung auf und wies die Klage ab. Eine Revision wurde nicht zugelassen.