04/08/2024
Im Januar 2023 führte die Veterinärbehörde in einem Reiterhof mit Pferdepension eine Routinekontrolle durch und beanstandete die zu kleine Weidefläche. Doch nicht einmal die werde ausreichend genutzt, kritisierte der Amtstierarzt: Die Pferde bewegten sich nicht artgemäß, dabei bräuchten sie täglich mindestens drei Stunden Auslauf. Dafür müsse der Inhaber des Reitstalls sorgen, ordnete die Behörde an.
Gegen diese Auflage wehrte sich der Hofeigentümer. Um die Bewegung kümmerten sich die Tierhalter, wandte er ein: In der Regel würden die Pensionspferde ein bis drei Stunden pro Tag geritten, so dass sie nicht zusätzlich drei Stunden Auslauf benötigten. Doch das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf wies den Einwand zurück (23 L 2638/23).
Pferde bewegten sich unter natürlichen Bedingungen im Sozialverband bis zu 16 Stunden täglich, habe der Amtstierarzt erläutert, überwiegend im langsamen Schritt beim Grasen. Fehlender Auslauf unterdrücke dieses natürliche Verhalten der Tiere, das verursache erhebliches Leiden. Wenn sich Pferde im Schritt frei bewegen könnten, seien ihre Bewegungsabläufe entspannt – die kontrollierten Bewegungen beim Ausreiten könnten das nicht ersetzen.
Die Stellungnahme des Amtstierarztes entspreche den Leitlinien zur Pferdehaltung von 2009 (Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz). Dass er bis jetzt noch keine tatsächlichen Schäden der Tiere durch unzureichenden Auslauf festgestellt habe, sei unerheblich: Die Gefahrenprognose reiche aus, um die Anordnung des Veterinäramts zu rechtfertigen. Das Tierschutzgesetz gelte auch für die Tierbetreuer in Reitställen.
Erfolglos pochte der Inhaber des Reiterhofs darauf, Auslaufzeiten habe er mit den Reitern nicht vereinbart, während des Auslaufs könnten sie ihre Pferde nicht nutzen. Das spiele keine Rolle, erklärte das VG: Die Auslaufzeiten könne er mit den Kunden absprechen.
Quelle: Onlineurteile.de