Unseren Reiterhof gibt es seit 1995. Auf 20 Hektar großem Grünland leben 15 bis 20 Pferde, Warmblüter, Araber, Ponys und ein Kaltblut. Der Reiterhof Schönau liegt sehr idyllisch am Rande des Naturschutzgebietes Bockwitz bei Borna, 35 Kilometer südlich von Leipzig. Zu unserem Profil gehören sowohl die Pferdepension, nur reine Koppelhaltung, als auch die Pferdezucht. Eine Gruppe Schulpferde steht be
reit, um kleinen und großen Reitern die Grundlagen des Reitens und den Umgang mit dem Pferd beizubringen. Reit- und Fahrgemeinschaft Schönau e.V. Vereinssatzung:
§1
Name und Sitz
1. Die Reit- und Fahrgemeinschaft e.V. (im folgenden RFG genannt) mit Sitz in 04564 Frohburg/OT Schönau verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Borna eingetragen.
§2
Grundsätze
1. Die RFG versteht sich als Interessenvertreter von Pferdefreunden, Pferdehaltern und des Pferdesports. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Die RFG tritt für die Reiterei und des Fahrens zu Zwecken der Erholung und der Freizeitgestaltung des Breitensports, Wettkampf- und Leistungssports ein. Alle Disziplinen sind gleichberechtigt.
3. Beratung und Belehrung der Pferdezüchter, Pferdehalter und Pferdefreunde in allen Fragen der Pferdehaltung, der Pferdepflege, der Pferdezucht und des Tierschutzes, sowie im Umgang mit der Natur im ländlichen Raum und der angrenzenden Bergbaufolgelandschaft.
4. Die RFG organisiert die Ausübung des Pferdesportes, der Reiterei und des Fahrens, vor allem für die Kinder und Jugendlichen in einer Vielzahl von pferdesportlichen Disziplinen und in anderen Formen im Umgang mit dem Pferd sowie ein breitgefächertes Angebot von pferdesportlichen Veranstaltungen und Betätigungsmöglichkeiten für den Bürger.
§3
Zweck und Aufgaben
1. Der Zweck der RFG ist weder auf politische noch konfessionelle Ziele gerichtet.
2. Die RFG ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Sämtliche Einnahmen aus Zuwendungen, Beiträgen, eigenwirtschaftlichen Mitteln u.a. sind nur für satzungsmäßige Zwecke, zur Deckung des damit verbundenen Geschäftsaufwandes sowie zur Entwicklung und Förderung des Pferdesportes, der Erholungs- und Freizeitreiterei und des Fahrens, sowie zur Unterstützung der dafür erforderlichen Pferdehaltung und -zucht beizutragen, zu verwenden.
3. Die RFG ist Mitglied im Landesverband Pferdesport Sachsen e.V.
4. Zweck der RF ist die Förderung des Reit- und Fahrsportes sowie der Reiterei und Fahrens zur Erholung und Freizeitgestaltung.
5. Die RFG trägt aktiv zum Schutz der Natur und zur Landschaftspflege bei, um besonders den ländlichen Raum einschließlich der hier angrenzenden Bergbaufolgelandschaft erlebbar zu machen.
6. Die RFG sieht ihre Verantwortung in der ständigen Sorge für den pfleglichen Umgang mit dem Pferd im Sinne des Tierschutzes.
7. Die wesentlichen Aufgaben sind:
– Zusammenarbeit mit dem LVP Sachsen e.V.
– Zusammenarbeit mit dem VFD e.V.
– Durchführung von Pferdesportveranstaltungen
– Durchführung von Kremserfahrten, Erholungs- und Freizeitreiterei im ländlichen Raum und Bergbaufolgelandschaft
– Kinder- und Jugendförderung mit dem Sportgerät „Pferd in allen leistungs- und breitensportlichen Disziplinen
§4
Mitgliedschaft
1. Mitglied in der RFG können alle natürlichen Personen werden.
2. Die Mitgliedschaft entsteht durch einen Antrag der den Namen, das Alter, den Beruf sowie die Anschrift des Antragstellers enthalten sollte. Soweit Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren der Gemeinschaft beitreten wollen, ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter in schriftlicher Form beizubringen. Der Antrag ist beim Vorstand einzureichen.
3. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.
4. Die Mitgliedschaft endet:
– durch den Tod des Mitgliedes
– durch Auflösung des Vereines
– durch Austritt des Mitgliedes frühestens zum Ende des Kalenderjahres (dieser muss einen Monat vorher beim Vorstand schriftlich eingereicht werden)
– durch Ausschluss wegen:
a) Verstoß gegen die Interessen oder die Satzung des Vereines
b) grob verletzendem Verhalten
5. Der Ausschluss ist von Vorstand zu beschließen.
§5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Rechte
Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereines zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen, bei Mitgliederversammlungen Anträge zu stellen, das aktive Wahlrecht auszuüben und als Vorstandsmitglied wählbar zu sein.
2. Pflichten
a) Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre Beiträge termingerecht zu entrichten. b) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinssatzung anzuerkennen und danach zu handeln. c) Die Mitglieder sind verpflichtet, die LPO nebst Ausführungsbestimmungen anzuerkennen.
3. Beitrag
Es sind monatliche Beiträge zu leisten. Die Höhe der Beiträge wird in der Mitgliederversamm-
lung festgelegt.
§6
Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Jugend- und Kindervertreter, dem Schatzmeister.
§7
Wahl und Amtsdauer des Vorstandes, Mitwirkungsrechte bei der Wahl
1. Der Vorstand wird jeweils für die Dauer von 2 Jahren, gerechnet vom Tag der Wahl
an, gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
2. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, muss die Mitgliederversammlung
einen Nachfolger wählen.
3. Für die Wahl des Vorsitzenden ist eine Zweidrittelmehrheit, für alle weiteren
Vorstandsmitglieder eine einfache Mehrheit erforderlich.
4. Die Vorstandsmitglieder werden einzeln gewählt.
5. Wählbar sind die Bewerber, die von den Mitgliedern vorgeschlagen werden.
6. Einzelbewerber sind möglich.
7. Wahlberechtigt in der RFG sind Mitglieder ab 14 Jahre.
§8
Vertreter der RFG und Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand ist zu Handlungen berechtigt, die den gemeinnützigen
Vereinszweck erfüllen.
2. Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereines nach den Vorschriften der Satzung nach der
Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen.
3. Eilbeschlüsse können schriftlich gefasst werden. Diese sind nur gültig, wenn alle
Vorstandsmitglieder einverstanden sind.
4. Im Vorstand herrscht Gruppenzwang. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten jeweils gemeinsam.
§9
Mitgliederversammlung und Beschlussfassung
– Die Mitgliederversammlung ist ein unverzichtbares Gremium eines jeden Vereins.
– Eine Mitgliederversammlung/Jahreshauptversammlung findet am Ende eines jeden Kalenderjahres statt. Diese wird vorher schriftlich durch Einladung des Vereinsvorstandes einberufen.
– Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind innerhalb einer Frist von 3 Wochen schriftlich mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen:
a) vom Vorstand
b) von einem Viertel der Mitglieder des Vereines
Die Mitgliederversammlung wird in Form eines Protokolls über den Sitzungsverlauf und den Beschlüssen beurkundet. Unterschrieben wird das Protokoll vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter. Beschlussfassung
– Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, wobei mehr als die Hälfte der
Vorstandsmitglieder anwesend sein muss.
– Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, entscheidet in der nächsten Mitglieder-versammlung die Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
– Über alle Sitzungen wird Buch geführt, dass vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer unterschrieben werden muss. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert.
§10
Finanzen
1. Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitglieder- versammlung festgelegt. Der Einzug erfolgt durch den Schatzmeister.
2. Die RFG finanziert sich durch diese Beiträge sowie durch Gebühren, Mittel von
Förderungen des Pferdesportes, Einnahmen aus Eigenwirtschaftung und durch Zu-
wendungen.
3. Das Rechnungswesen wird von zwei von der Mitgliederversammlung gewählten
Rechnungsprüfern am Ende des Kalenderjahres geprüft.
4. Sämtliche Einnahmen dürfen nur für Vereins- und satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden.
§11
Satzungsänderung
1. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Stimmberech-
tigten einer Mitgliederversammlung. Dies gilt auch für die Änderung des Satzungszweckes. Anregungen und Anträge, die Satzung zu ändern sind deshalb dem Vorstand rechtzeitig
mitzuteilen und zu begründen damit diese bei der Aufstellung der Tagesordnung
berücksichtigt werden können.
§12
1. Die Auflösung der RFG kann nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen. Es müssen dabei mindestens ¾ aller Stimmberechtigten anwesend sein.
2. Der Auflösungsbeschluss erfordert eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln.
3. Bei der Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Landessportbund e.V. Sachsen e.V. , der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§13
Inkrafttreten
Vorstehende Satzung wurde am 31.03.1997 nach Bundesdeutschem Gesetz erarbeitet und beschlossen. Am 09.11.2013 wurde sie aus steuerlichen Gründen an notwendige Bestim-mungen der Abgabenordnung angepasst und beschlossen. Sie tritt mit der Abgabe auf dem Amtsgericht in Borna in Kraft. Vorstandsvorsitzender:
Michael Ruckaberle