04/11/2020
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Entsetzen musste ich gestern Abend den 03.11.2020 mir die neuen Regeln für den Individualsport Bereich Reiten durchlesen.
Hierzu möchte ich gerne als Trainerin C / DOSB Westernreiten Stellung nehmen und gleichzeitig auch
Beschwerde einlegen.
Die hessische Landesregierung hat am 03.11.2020 verfügt, dass bis mindestens zum 30.11.2020 das
Reiten und Bewegen des Pferdes nur auf öffentlichen Plätzen, Wald- und Flurwegen, sowie
Wasserstraßen erlaubt sei.
(Quelle: https://www.landessportbundhessen.de/servicebereich/news/coronavirus/)
Hierzu möchte ich gerne auf das Tierschutzgesetz §2 Bezug nehmen, welches
lautet:
«Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen
ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken,
dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte
Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.»
(Quelle: https://www.gesetze-iminternet.de/tierschg/BJNR012770972.html )
- Das Tierschutzgesetz sagt klar aus, dass Pferde ihrer Natur gemäß gefüttert, bewegt und
gehalten werden müssen. Die Bewegung ist im sicheren Umgang nur auf dem und für das
Pferd bekannte Gelände, sprich Reithallen, Reitplätze, Führanlagen, Laufbänder,
Longierzirkel, etc. zu bewerkstelligen.
- Eine große Prozentzahl an Pferden dürfen und können nicht ohne weiteres ins Gelände
geritten oder geführt werden, da diese keine Verkehrs- und Straßensicherheit besitzen. Auch
haben manche Eigentümer nicht die Sachkenntnis, ein Pferd sicher im Straßenverkehr, sowie
Wald- und Flurwiesen zu Führen und zu Bewegen. Man beachte bitte § 28 StVO.
- Am heutigen Tage (04.11.2020, Stadt Friedrichsdorf) beginnt der Sonnenuntergang um 16:56
Uhr. Da die meisten Pferdebesitzer eine Vollzeitstelle haben und in der Regel nach 17 Uhr zu
ihrem Pferd können, halte ich dies für unzumutbar sein Pferd im dunklen auf öffentlichem
Gelände zu Bewegen.
- Weiterhin ist in der aktuellen Jahreszeit ein starker Wildwechsel. Dies liegt u.a. auch an den
Treibjagten und in der Natur des Wildes. Ein Zusammenstoß ist hierbei fast unvermeidbar.
Weiterhin sehe ich es als sehr Risikobehaftet, sein Pferd ins Gelände zu Reiten. Das Pferd ist
in seiner Natur ein Fluchttier und bei Dunkelheit deutlich schreckhafter als in seiner
gewohnten Umgebung. Das Risiko für Unfälle steigt hierbei signifikant an, als in seiner
gewohnten Umgebung.
- Eine Reithalle/ Reitplatz hat Maße von 40m x 20m bzw. 60m x 20m. Dies entspricht einer
Quadratmeterzahl von 800qm bzw. 1200qm Grundfläche. Hierbei könnte man sehr gut die
Abstände einhalten und nur eine gewisse Anzahl an Reitern begrenzen. Zumal diese in der
Regel entweder im Freien stattfindet oder zumindest mit sehr starker und guter Belüftung
z.B. durch offene Wände oder großen Toren ausgestattet ist.
- Das Reiten und Longieren gilt jeweils als Bewegung des Pferdes und hat in dem Sinn erst
einmal nichts mit dem Sport des Menschen zu tun. Die Bewegung des Pferdes unter dem
Sattel ist essenziell, da das tägliche Longieren auf Dauer dem Pferd im Bewegungsapparat
schadet.
- Auch Pferde die an degenerativen Krankheiten, wie z.B. Arthrosen leiden, ist denen nicht
zuzumuten diese nur außerhalb der Anlage bewegen zu dürfen. Hier muss gewährleistet sein,
dass das Pferd sich auf der heimischen Anlage bewegen kann und darf. Die Bewegung
außerhalb der Anlage und das bei Dunkelheit ist eine Gefahrenbildung exponentiellen
Ausmaßes und ist aus Sicherheitsgründen Pferd und Reitern nicht zumutbar.
- Weiterhin plädiere ich für die Weiterführung des Einzelreitunterrichtes durch fachkundiges
Personal. Da die Beaufsichtigung, sowie auch die Kontrolle zur Unfallvermeidung weiterhin
erhalten bleibt.
- In den meisten Reitställen und Höfen ist eine Ansteckung außerdem so gut wie unmöglich,
wie auch beim Reiten selbst eine Ansteckung nicht nachvollziehbar ist. Laut der §28 STVO
haben auch Reiter einen Mindestabstand von 1m mindestens einzuhalten. Da man aber auch
hier das Unfallrisiko geringhalten möchte, sind 2-4 Meter wünschenswert.
Ich bitte Sie die Entscheidung für unsere Pferde noch einmal zu überdenken, da hier deutlich das
Tierschutzgesetz §2 verletzt wird, sowie auch zu Teilen die STVO §28.
Mit freundlichen Grüßen
Melina Rapp
Trainerin C / DOSB Westernreiten
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