Faszination Islandpferde

Faszination Islandpferde Hier finden Sie alle wichtigen Informationen zum Thema Islandpferdesport: z.B. Höfe in Ihrer Nähe. Arbeitsgemeinschaft der Islandpferdebetriebe e.V. V.

(AIB)

Peter-Staffel-Straße 20 53604 Bad Honnef

Satzung

§ 1 Der Verein führt den Namen Arbeitsgemeinschaft der Islandpferdebetriebe e. (AIB)
§ 2 Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 3 Der Sitz des Vereines ist 53406 Bad Honnef, Peter-Staffel-Straße 20
§ 4 Zweck und Ziel des Vereins sind
die Förderung der Zusammenarbeit der Islandpferdebetriebe
die Werbung für das I

slandpferd
§ 5 Das Emblem des Vereins wird vom Vorstand festgelegt.
§ 6 Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr
§ 7 Mitglieder des Vereins sind:
a) ordentliche Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
§ 8 Ordentliches Mitglied kann jeder werden, der den Zweck und die Ziele des Vereins unterstützen möchte.
§ 9 Ehrenmitglieder werden wegen besonderer Verdienste um den Verein durch einstimmigen Beschluss einer Mitgliederversammlung ernannt. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch den Vorstand vorgeschlagen. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte ordentlicher Mitglieder.
§ 10 Die Aufnahme als Vereinsmitglieder erfolgt nach schriftlichem Antrag durch einstimmigen Vorstandsbeschluss.
§ 11 Der Vorstand ist berechtigt ein Aufnahmegesuch ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Die / der betroffene Antragsteller/in ist berechtigt, gegen den Beschluss binnen einer Frist von einem Monat seit Zustellung, Einspruch bei dem Beirat des Vereins einzulegen. Der Beirat entscheidet mit Stimmenmehrheit endgültig.
§ 12 Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Er kann nur nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen gegenüber dem Verein (Beitragszahlung bis zum Ende der Mitgliedschaft) erfolgen. Die Kündigung ist nur mit einer Frist von 8 Wochen zum Ende des Vereinsjahres möglich.
§ 13 Wer mit Geldverpflichtungen dem Verein gegenüber länger als 3 Monate im Rückstand bleibt, kann vom Vorstand aus den Listen des Vereins gestrichen werden, wenn eine zweimalige schriftliche Zahlungsaufforderung in einem Abstand von mindestens vierzehn Tagen vorausgegangen ist. Die Pflicht zur Zahlung fälliger Mitgliedsbeiträge erlischt durch diese Streichung nicht.
§ 14 Wer durch sein Verhalten die Interessen des Vereins schädigt, kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Das betroffene Mitglied ist berechtigt, gegen den Ausschließungsbeschluss binnen einer Frist von einem Monat seit Zustellung, Einspruch bei dem Beirat des Vereins einzulegen. Der Beirat entscheidet mit Stimmenmehrheit endgültig. In der Zeit von der Zustellung des Ausstellungsbeschlusses des Vorstands bis zur endgültigen Entscheidung des Beirats ruhen die Rechte des betroffenen Mitglieds.
§ 15 Die Beiträge und Umlagen der Mitglieder aus § 7 werden von der Generalversammlung für das folgende Vereinsjahr beschlossen. Ordentliche Mitglieder haben jährlich ihren Jahresbeitrag zu zahlen. Ehrenmitglieder § 7 c sind von jeglicher Beitragszahlung befreit.
§ 16 Die Organe des Vereins sind:
I. Der Vorstand
II. Die Mitgliederversammlung
III. Der Beirat
§ 17 Die Geschäfte des Vereins werden durch den Vereinsvorstand erledigt. Er ist der Generalversammlung verantwortlich.
§ 18 Der Vorstand besteht aus dem:
1. 1. Vorsitzenden
2. 2. Vorsitzenden
3. Kassenwart/in
4. Schriftführer/in
5. Referent/in für die Zusammenarbeit mit dem IPZV
6. Referent/in für die Zusammenarbeit mit Island
7. Referent/in für Einkaufsmanagement
8. Referent/in für Öffentlichkeitsarbeit
9. Geschäftsführer/in

Die Mitglieder 1-3 bilden den geschäftsführenden Vorstand.

§ 19 Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassenwart vertreten den Verein nach Maßgabe des Gesetzes § 26 BGB. Zwei Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
§ 20 Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf 4 Jahre gewählt. Eine Ersatzwahl bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt durch den Vorstand mit Wirkung bis zur nächsten Generalversammlung.
§ 21 Alle zwei Jahre steht die Hälfte des Vorstandes zur Neuwahl an, erstmals die unter den geraden Ziffern aufgeführten. Dies bedeutet, dass die Vorstandsmitglieder 2. Vorsitzender, Schriftführer, Referent für Einkaufsmanagement und Geschäftsführer bei der ersten Mitgliederversammlung nur für zwei Jahre gewählt werden.
§ 22 Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen. Auf Antrag von zwei Vorstandsmitgliedern muss eine Vorstandssitzung innerhalb von 14 Tagen einberufen werden. Bei Abstimmungen entscheidet einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende die Entscheidung. Der Vorstand ist bei der Anwesenheit von vier Mitgliedern beschlussfähig. Ist der Vorstand beschlussunfähig, so ist binnen 14 Tagen eine neue Vorstandssitzung unter Benachrichtigung aller Vorstandsmitglieder abzuhalten, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist.
§ 23 Über jede Vorstandssitzung ist Protokoll zu führen, das am Ende der Sitzung oder zu Beginn der folgenden Sitzung von den Vorstandsmitgliedern genehmigt werden muss.
§ 24 Der 1. Vorsitzende ist insbesondere verpflichtet die Interessen des Vereins nach innen und außen zu vertreten.
§ 25 Der Kassenwart ist für die genaue Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben verantwortlich
§ 26 Der Jahresabschluss ist nach vereinsrechtlichen und steuerlichen Vorschriften von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe zu erstellen, wobei dieser Plausibilitätsprüfungen im Rahmen der Erstellung durchzuführen hat.
§ 27 Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht vom Vorstand zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Mitgliederversammlung geordnet. Der Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende als sein Stellvertreter beruft und leitet die Mitgliederversammlung. Die Einladung muss 8 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich erfolgen.
§ 28 Die Beschlüsse einer Mitgliederversammlung erfolgen durch Abstimmung mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Jedes Mitglied, was seinen Beitragsverpflichtungen nachgekommen ist, hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende als sein Stellvertreter zwei Stimmen. Auf Verlangen eines Mitgliedes muss die Abstimmung geheim erfolgen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung (§ 28, letzter Satz) ist beschlussfähig.
§ 29 Anträge zu einer Mitgliederversammlung können von jedem stimmberechtigten Mitglied gestellt werden. Der Antrag ist spätestens 6 Wochen vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen. Die Mitgliederversammlung entscheidet, ob nicht fristgerecht eingereichte Anträge als Dringlichkeitsanträge behandelt werden sollen. Satzungsänderungen können nie dringlich sein.
§ 30 Außerordentliche Mitgliederversammlungen hat der Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 25% der Mitglieder einen darauf gerichteten Antrag schriftlich mit Angabe von Gründen stellt.
§ 31 In der Generalversammlung erstatten die Vorstandsmitglieder Bericht. Nach Erstattung aller Berichte ist über die Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fassen. Die anstehenden Vorstände, Beiratsmitglieder sind für die nächste Wahlperiode zu wählen und der Beitrag für das folgende Vereinsjahr zu beschließen. Satzungsänderungen können nur mit zweidrittel Stimmenmehrheit erfolgen. Die gleiche Mehrheit ist erforderlich, wenn einem Vorstandsmitglied Entlastung verweigert wird.
§ 32 Alle auf einer Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind für jedes Mitglied bindend. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, in dem insbesondere die Beschlüsse der Mitgliederversammlung festzuhalten sind. Das Protokoll ist von dem Leiter der Versammlung und den Protokollführern zu unterschreiben. Das Protokoll muss von der nächsten Mitgliederversammlung genehmigt werden.
§ 33 Die Mitgliederversammlung wählt einen Beirat, der vier Jahre im Amt bleibt. Er besteht aus drei Personen. Der Beirat hat insbesondere Streitigkeiten zwischen Mitgliedern, zwischen Mitgliedern und dem Vorstand und innerhalb des Vorstandes zu schlichten.. Er hat darüber hinaus über den Einspruch zu entscheiden, den ein Mitglied gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes eingelegt hat. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Beiratsmitglieder können wieder gewählt werden.
§ 34 Der Verein löst sich auf, wenn die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden das beschließt. In der Mitgliederversammlung müssen 3/4 der Mitglieder anwesend sein. Ist die erste Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von 14 Tagen eine zweite einzuberufen. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Die Abstimmung ist schriftlich und namentlich durchzuführen.
§ 35 Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 36 Die Satzung tritt mit der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung und Eintragung in das zuständige Vereinsregister in Kraft.
§ 37 Beschlossen von der Gründungsversammlung am 21. April 2014 in Lindlar.
§ 38 Gerichtsstand für alle Beteiligten ist Siegburg. Lindlar den 21.04.2014 gez. die Gründungsmitglieder

Adresse

Peter-Staffel-Str. 20
Honnef
53604

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